Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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F. 25. 
Sewelt nicht nach vorstehenden Bestimmungen eine Berathung im Gesaumtministe- 
rium nothwendig ist, hat jeder Abtheilungevorstand die ihm anvertraute Verwaltung 
selbsthändig zu führen und ist innerhalb seines Wirkungskreises nach Vorschrist der Ver- 
sassung verantwortlich. 
5S. 26. 
Außer den silmmsührenden Mitgliedein werden bei dem Ministerium vortragende 
Näthe, ingleichen die nölhigen Fachkundigen, sowie die ersorderlichen Kanzleibeamten am- 
gestellt. 
8. 27. 
Der unmiltelbaren Beschlußfassung und besondern Genebmigung des Fürsten be- 
dürsen: 
a) die Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses; 
1) alle Staatsverträge im weitesten-Sinne; · 
c)alleGesepetmdallgcutkinanicnsistmdVerwaltungsvorschriften;« 
d) alle Maßregeln, welche neue organische Einrichtungen bezwecken; 
e) die dem Landtage zu machenden Vorlagen und mit ihm zu tressenden Verab 
schiedungen; 
die Korrespondenz in deutschen Verfassungsangelegenheiten, insoweit sie nicht in- 
nerhalb der Grenzen schon bestehender Gesege oder gegebener Vervaltungsvor- 
schriften sich beweget; 
6) die Gnadensachen in derselben Beschränkung; 
) außerordentliche Unterstützungenz 
i) alle Ansiellungen und Entlassungen össentlicher Diener, insosern nicht die An- 
nahme oder Entlassung von Subalternen der vorgesetzten Dienstbeharde über- 
lassen ist; 
1.) die Bewilligung von Besoldungen, Zulagen, Gratifikationen, Wartegeldern und 
Pensionen an öffentliche Veamte und Diener; 
h die Verleihung des Rechts der Persönlichkeit an Gesellschaften, sowie die Ertheil- 
ung von Privilegien und überhaupt alle diesenigen Entscheidungen, welche nach. 
auedrücklicher Vorschrist eines besondern Gesebes vom Staatsoberhaupte selbst ge- 
nelaniget werden müssen. 
— 
· §.28. 
In allen diesen Fällen werden die an die Behörden ergehenden Verfügungen ent- 
weder vom Landeehermn selbst vollzogen oder sie ergehen durch das Ministerium, müssen 
ledech in dem lepteren Falle auedrücklich der höchsten Genebmigung gedenken, wogegen 
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