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F. 25.
Sewelt nicht nach vorstehenden Bestimmungen eine Berathung im Gesaumtministe-
rium nothwendig ist, hat jeder Abtheilungevorstand die ihm anvertraute Verwaltung
selbsthändig zu führen und ist innerhalb seines Wirkungskreises nach Vorschrist der Ver-
sassung verantwortlich.
5S. 26.
Außer den silmmsührenden Mitgliedein werden bei dem Ministerium vortragende
Näthe, ingleichen die nölhigen Fachkundigen, sowie die ersorderlichen Kanzleibeamten am-
gestellt.
8. 27.
Der unmiltelbaren Beschlußfassung und besondern Genebmigung des Fürsten be-
dürsen:
a) die Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses;
1) alle Staatsverträge im weitesten-Sinne; ·
c)alleGesepetmdallgcutkinanicnsistmdVerwaltungsvorschriften;«
d) alle Maßregeln, welche neue organische Einrichtungen bezwecken;
e) die dem Landtage zu machenden Vorlagen und mit ihm zu tressenden Verab
schiedungen;
die Korrespondenz in deutschen Verfassungsangelegenheiten, insoweit sie nicht in-
nerhalb der Grenzen schon bestehender Gesege oder gegebener Vervaltungsvor-
schriften sich beweget;
6) die Gnadensachen in derselben Beschränkung;
) außerordentliche Unterstützungenz
i) alle Ansiellungen und Entlassungen össentlicher Diener, insosern nicht die An-
nahme oder Entlassung von Subalternen der vorgesetzten Dienstbeharde über-
lassen ist;
1.) die Bewilligung von Besoldungen, Zulagen, Gratifikationen, Wartegeldern und
Pensionen an öffentliche Veamte und Diener;
h die Verleihung des Rechts der Persönlichkeit an Gesellschaften, sowie die Ertheil-
ung von Privilegien und überhaupt alle diesenigen Entscheidungen, welche nach.
auedrücklicher Vorschrist eines besondern Gesebes vom Staatsoberhaupte selbst ge-
nelaniget werden müssen.
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· §.28.
In allen diesen Fällen werden die an die Behörden ergehenden Verfügungen ent-
weder vom Landeehermn selbst vollzogen oder sie ergehen durch das Ministerium, müssen
ledech in dem lepteren Falle auedrücklich der höchsten Genebmigung gedenken, wogegen
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