Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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3. Der konzessionirte Agent darf nur schriftliche Ueberfahrtsverträge mit den Aus- 
wandernden abschließen und hat Letzteren ein Exemplar davon einzuhändigen. 
Der Vertrag muß enthalten: 
den Vor= und Zunamen der Auswandernden, 
den Wohnort derselben, 
den Ort und Tag des Vertrags, 
den Abfahrts- und Bestimmungsort, 
den Tag, an welchem die Reisenden an dem Abfahrtsorte sich einzusinden 
haben, 
eine Bestimmung, ob und welche Entschädigung dem Passagiere für den Fall 
einer Verzögerung der Abfahrt geleistet werde, 
die Summe des bedungenen Ueberfahrtsgeldes unter ausdrücklicher Angale, 
ob hierunter die am Bestimmungsorte von dem Auswanderer zu entrichten 
den persönlichen Abgaben (z. B. Armengeld in Nordamerika) begriffen sind 
oder nicht, und ob und welche Anzahlung bereits geleisiet worden, 
die Angabe, ob für den festgestellten Ueberfahrtspreis die Beköstigung der 
Passagiere während der ganzen Ueberfabrt bis zum Vestimmungsorte 
geleistet werde oder nicht, 
die Art und Weise der Ein= und Ausschiffung mit Bestimmung über die 
Zahlung der diesfallsigen Kosten, 
eine Angabe darüber, ob und welche Reisebedürfnisse der Passagier selbst zu 
beschaffen habe (Messer, Gabeln, Lössel, Betten 2c.), 
den Betrag des dem Passagier ohne weitere Transportvergütung geüatteten 
Gepäcke und des von dem Uebergewicht zu entrichtenden Transportpreiset, 
die Angabe der Veförderung in der Kajäte oder im Zwischendecke und der 
Bezeichnung des Schiffs, wenn die Beförderung in einem bestimmten Schifse 
verabredet ist, 
r. die Erklärung des Agenten, daß er für die pünktliche Erfüllung des abge- 
schlossenen Vertragen auch von Seiten des Schisfsrhedero bezüglich Expe- 
dienten oder Matlers mit seinem Vermögen haste. 
4. Den Auswandernden wird in ihrem eignen Imeresse die Wahl einer direkten 
Beförderung nach ihrem Bestimmungeorte empfohlen; in Fällen einer indirekten 
Beförderung aber, d. h. da, wo das den Passagier aufzunehmende Schiff zwar nur 
nach einem Europäischen (Eunglischen) Zwischenhafen expedirt, der Ueber- 
jahrtovertrag aber zugleich auf die Weiterbeförderung nach einem außereuropäischen 
Hasen gerichtet wird, muß außer den oben sul 3 aufgeführten Bestimmungen noch 
Folgendes in dem Vertrage angegeben werden: 
i- 
— 
— J .
	        
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