Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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2) Nachtragsverordnung, die Vollstreckung der Freiheitsstrasen und die Einlieserung in die 
Strafa betr. 
(Publ. Im Amts= und Meernungsbl. am I1. August 18232.) 
Mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 18. Mal 1852, die Vollstreckung 
der durch Art. 7 des neuen Strafgesepbuches bezeichneten Fretheiksstrafen betreffend, fiu- 
den wir uns veranlaßt, noch Folgendes zu bestimmen: 
4) Bei der Elulieferung von Sträflingen in das Zuchthaus oder in das Arbeits- 
haus si sind von der Untersuchungsbehörde der Direktion der Strafanstalt vollsiäu- 
dige Notizen über die Persönlichei dro Verbrechers mitzutheilen. 
Diese müssen enthalten 
#a, des Inkulpaten Namen, Stand, Alter, Geburksort, Familienverhälimisse, Neli- 
gion und früheren Lebenslauß, insbesondere die früher schon ehva von ihm pas- 
sirten Untersuchungen; 
b. die nöthigen Bemerkungen wegen seines Gesundheitszustandes mit Rücksicht auf 
die Fähigkeit zu Verrichtung von Arbeiten; 
e. die Beschaffenbeil des Verbrechens und die Dauer der Untersuchungshaft, wenn 
er eine solche erlitten, sowie 
d. alle Umstände, welche eine besondere Behandlung oder Beaussichtigung deo 
Sträflings nöthig machen. 
2) Demnächst baben die Untersuchungsbehörden Abschrift oder einen vollständigen Aus- 
zug des gegen den Sträfling gesprochenen Erkenntnisses, sowie ein Verzeichniß der 
mitgebrachten Essekten beizufügen. 
3) Haben die Kriminalgerichtolehörden dafür Sorge zu tragen, daß die Sträflinge 
bei der Einlieferung mit gebörigen, zu deren Bekleidung bei der Wiederentlas- 
sung geeigneten Kleldungsstücken verseben sind, sowie daß dieselben Hebörig ge- 
reinigt und nicht enva mit einer Krankheit behaftet der Strafanstalt übergeben 
werden. 
4) Von der bevorstehenden Einlieferung eines Sträflings haben die Untersuchungs- 
bebörden der Direktion der Strafanstalt mindestens 21 Stunden vorher schriftliche 
Anzeige zu machen und ist die Einlieferung der Sträflinge in der Regel so ein- 
zurichten, daß sie in der Zeit von Michaelis bis Ostern nur von früh 7 bis Abends 
5 Uhr und in der Zeit von Osiern bis Micharlio von früh 6 bis Abends 6 Uhr 
erfolgt. 
Gera, den 29. Juli 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
von Bretschneider. 
Semmel.
	        
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