Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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in der Form beizubringen, wie solches das in Holländischer Sprache anliegende Muster 
ergiebt. 
Auf Grund eines solchen Zeugnisses sind ihnen die Gewerbescheine nach den des- 
balb bestehenden Formularien wie andern ausländischen= Handelsreisenden ausguferkigen. 
In den gesehlichen Vorschriften über die Ertheilung von Gewerbescheinen an Aus- 
länder überhaupt wird durch die bezüglichen Verabredungen hinsichtlich der Niederländi- 
schen Unterthanen nichts geändert. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 28. Oktober 1852. 
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
von Bretschneider. -giie 
Schlick.
	        
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