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des Eigenthümers, das Alter und Geschlecht des erkrankten Viehes, die Krankheit und
das Rezept, mit Angabe der verabreichten Medikamente, einzutragen hat.
8. 12.
Den Whierärzten ist es zwar bis auf Widerruf gestaltet, thre Medikamente, mit Aus-
schluß der Giste, selbst zu dispensiren, sie müssen jedoch die dazu erforderlichen Droguen und
Azxznueien im Ganzen aus den Apotheken entnehmen und bel der Verabreichung der, übrigens
nach der Apothekertaxe zu berechnenden, Medikamente im Einzelnen 25 pr. Ct. Rabbat
Ceben.
Es sind jedoch die Thierärzte auch gehalten, auf Verlangen der Eigenthümer er-
krankter There die erforderlichen Medikamente gegen Rezepte in einer Apotheke fertigen
zu lassen.
8. 13.
Sie sind ferner verpflichtet, denjenigen Eigenchümern erkrankten Zug= und Schlacht-
viehes, welche Arztlohn zu bezahlen nicht vermögen, und dieß durch ein obrigkeitliches
Jeugniß beschelnigen, unentgeltlich ihre Dienste zu leisten.
8. 14.
Bei ansteckenden Viehkrankheiten ist jeder Thierarzt verpflichtet, dem Fürstlichen Po-
lizeidirektorium oder dem Physikus sofort Anzeige zu machen. Im Unterlassungsfalle hat
der Arzt den erweislich hieraus entspringenden Schaden zu ersehzen und nach Befsinden
die Zurückziehung seiner Konzession zu gewärtigen.
g. 15.
Jeder Thierarzt ist verpflichtet, alljaͤhrlich elne tabellarische Uebersicht uͤber die ihm
in seiner Praxis vorgekommenen Erkrankungsfälle nach dem beigefügten Schema sul. 4.
bei dem Fürstlichen Polizeidirektorium einzureichen.
8. 16.
Der Landthierarzt, wie die Privatthierärzte haben sich bei ihren Gebühren- Ansätzen
streng an die unter M. vorgeschriebene Taxordnung zu halten und vor jeder Ueberschreit-
ung derselben zu hüten.
Gera, am 19. Mai 1842.
Fürstl. Reuß- m. Hmeinshft-. Landesadministration.
Bretschneider.
H. Franz.