Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

218 
h) die Anweisung, wie ein gesunder Fub beschaffen sein soll, mit Angabe der Mltel, 
wie derselbe möglichst in dlesem gesunden Justande zu erhalten ist; 
) die Angabe und Erklärung der kraukhasten Abweichungen des Fußes und der Mit- 
hel, wie solche wieder zu verbessern oder doch für den Dienst des Thleres möglichst 
unschädlich zu machen sind; 
die Anweisungen in den Grundsähen des Hufbeschlags, soweit sie einem angehen- 
den Husschmidt nöthig sind, sewohl für gesunde, als kranke Hufe und nach den ver- 
schiedenen Bestimmungen des Thieres zum Ziehen, Tragen re. 
) die praktische Auleitung zum Auswirken der Hufe, zu Fertigung der Eisen und der 
Nägel und zur Auflegung der Eisen bei gesunden Hufen sowohl, als bel abwei- 
chenden und kranken Hufen; # 
die Anweisung zur Fertigung der zweckmäßigsten Werkzeuge, die ein geschickter Huf- 
schmidt braucht. 
Um diesen Unterricht mit möglichstem Nutzen für den Lernenden zu ertheilen, hat der 
Landthierarzt dafür zu sorgen, daß er sich im Besipe eines Apparats von gesunden und 
kranken Husen jeder Art befinde, und die dazu gehörigen Eisen und Nägel vorhanden 
seien, um das Vorgctragene recht anschaulich und faßlich zu machen. 
Derselbe hat ferner darüber sorgsältig zu wachen, daß die Schmidte die regelwidri- 
gen Hufe in Natur oder in Nachsormung sammeln, die dazu passenden Beschläge anferti- 
gen und solche zum künstigen Gebrauche in ihrer Werkstatt aufbewahren. 
· 
2 
— 
8. B. 
Der Landthierarzt hat die Kontrole über den Hufbeschlag rücksichtlich aller konzessio- 
nirten Hufschmidtmeister, und es sind von ihm die hierbei etwa wahrgenommenen Män- 
gel sofort dem Phyülkus anzuzeigen. 
8. 9. 
Außer von dem Landthierarzte darf die Behandlung krauker Thlere im biesigen Fuͤr- 
sienthume Gera, nur von hler konzessionirten Thierärzten ausgeübt werden. 
8. 10. 
Die Thierärzte haben mit der Apotheker-Ordnung sich genau bekannt zu machen, die 
bei ihnen vorräthigen Droguen und Azneien in reinlichen wohl verschlossenen Gefißen 
aufzubewahren und die Medikamente nach dem Medizinalgewichte zu bestimmen, übrigens 
aber zu jeder Zeit den Revisionen ihrer Geschäftsführung und Arznelkörper durch den 
Physikus sich willig zu unterwerfen und dessen Anordnungen unweigerlich zu befolgen. 
8. 11. 
Jeber Thierarzt ist verpflichtet, eln Journal zu halten, in welches er den Namen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.