Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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e) die erkennende Behoͤrde in Kriminaluntersuchungösachen, welche nach Vorschrift 
des Gesebes. vom 26. März 1838 durch das Landes-Justizkollegium in ersier In- 
stanz abzuurtheilen sind. 
die Appellationsinstanz für alle nach demselben Gesetze von den Untersuchungsbe- 
hörden in erster Instanz selbst zu entscheidenden Strafsachen, ingleichen die Be- 
schwerde-Instanz für alle bei diesen Behörden vorkommenden Untersuchungen und 
für die Polizeistrafsachen, sobald dieselben einmal gerichtlich zur Verhandlung ge- 
kommen sind. 
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8. 16. 
Die Dicziplinargewalt über die Advokaten, Anwälte und Notare wird von dem Ap- 
pellationsgerichte ausgeübt, mit Vorbehalt jedoch der jedem Gerichte auch über die Advo- 
katen und Anwälte im Bereiche der vor ihm anhängigen Rechtssachen zustehenden Ord- 
nungspolizei, sowie mit Unterordnung unter das Oberaufsichtsrecht dep Fürstlichen Mini- 
steriums. 
IV. Oberappellationsgericht. 
S. 17. 
Das Oberappellationsgericht entscheidet auf eingewandte Oberberufung als lehzte In- 
stanz in allen nach Maßgabe der Oberappellations-Gerichtsordnung sammt dazu gehöri- 
gen Nachträgen, besonders nach dem Gesehe vom 26. März 1838 zu dessen Konwetenz 
gehörigen Zivil= und Kriminalsachen. 
V. Allgemelne Vestimmungen. 
8. 18. 
Rücksichtlich aller über privatrechtliche Verhältnisse degen den Fürsten und die Fürsi- 
liche Familie entstehenden Rechtssireitigkeiten mit dritten Personen und rücksichtlich der 
Rechtsstreitigkeiten unter Mitgliedern der Fürstlichen Familie ist das Appellations-Gericht 
in erster Instanz kompetent. Für das weitere Verfahren bleibt es bei dem bioherigen 
Instanzenzug. 
Was die nicht sireitigen Rechtsangelegenheiten der zur Fürstlichen Familie gehörigen 
Personen, namentlich in Betreff der Testamentserrichtungen, Nachlaßregulirungen, Fami- 
lienbeschlüsse, Ehesachen, vormundschaftliche und andere ähnllche Angelegenheiten betrifft, 
so wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert, vielmehr behält es in dieser Be- 
ziehung bei der bisherigen Hausverfassung sein Bewenden.
	        
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