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I. Klasse, auch die Grenzacciseämter an den besondern Uebergangsstraßen und
zwar unter dem Vorbehalte ermächtigt, diese Befugnisse nach Bedürfniß des Ver-
kehrs noch weiteren Steuerämtern zu übertragen, die Joll= und Aciseämter aber
haben zugleich die Anweisung erhalten, die Einfuhr der unter Uebergangsschein-
Kontrole ohne Angabe des Stärkegrads und ohne Beifügung amtlich versiegelter
Probeflaschen abgefertigten Branntweinsendungen vorerst in dem Falle nicht zu
beanstanden, wenn die Fässer sich unter ordnungsmäßigem amtlichen Verschlusse
befinden:
was hierdurch zur öffenklichen Kenntniß gebracht wird.
Gera, den 21. Januar 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Semmel.
5) Verordnung, den Unterricht im Hufbeschlag betr.
(Publ. Im Amis= und Vererdnungebl. am 16. Februar 1833.)
Bei Gelegenheit der erfolgten Anstellung eines Landthierarztes für die beiden obe-
ren Fürstenthümer haben Se. Durchlaucht der Fürst in Berücksichtigung der Nachtbetle,
welche den Viehbesipern durch ungeschickten Hufbeschlag entstehen, anzuordnen geruht,
daß künstig alle Diesenigen, welche das Meisterrecht bei den Schmiedeinnungen in den
oberen Landestheilen erlangen wollen, so, wie dieß für das Fürstenthum Gera und die
Pflege Saalburg schon bisher gesehliche Bestimmung war, an dem von dem Landthier=
arzte nach §. 7 der diesfallsigen Instruklion (Nr. 137 der Gesetzsammlung) unentgelt-
lich zu ertheilenden Unterichte über den Hufbeschlag Antheil nehmen und darüber, daß
solches mit gutem Erfolge geschehen, sich durch ein Zeugniß des Landthierarztes auswei-
sen müssen. "
Dieser Unterricht wird alljährlich in den Monaten Januar und Februar, und zwar
wöchentlich eimmal, von dem Landthierarzte in Schleiz ertheilt, an welchen sich deshalb
die Interessenten zu wenden haben.
Uebrigens bleibt auch Meistern, welche diesen Unterricht benußen wollen, die Theil-
nahme an demselben nachgelassen.