Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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I. Klasse, auch die Grenzacciseämter an den besondern Uebergangsstraßen und 
zwar unter dem Vorbehalte ermächtigt, diese Befugnisse nach Bedürfniß des Ver- 
kehrs noch weiteren Steuerämtern zu übertragen, die Joll= und Aciseämter aber 
haben zugleich die Anweisung erhalten, die Einfuhr der unter Uebergangsschein- 
Kontrole ohne Angabe des Stärkegrads und ohne Beifügung amtlich versiegelter 
Probeflaschen abgefertigten Branntweinsendungen vorerst in dem Falle nicht zu 
beanstanden, wenn die Fässer sich unter ordnungsmäßigem amtlichen Verschlusse 
befinden: 
was hierdurch zur öffenklichen Kenntniß gebracht wird. 
Gera, den 21. Januar 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
5) Verordnung, den Unterricht im Hufbeschlag betr. 
(Publ. Im Amis= und Vererdnungebl. am 16. Februar 1833.) 
Bei Gelegenheit der erfolgten Anstellung eines Landthierarztes für die beiden obe- 
ren Fürstenthümer haben Se. Durchlaucht der Fürst in Berücksichtigung der Nachtbetle, 
welche den Viehbesipern durch ungeschickten Hufbeschlag entstehen, anzuordnen geruht, 
daß künstig alle Diesenigen, welche das Meisterrecht bei den Schmiedeinnungen in den 
oberen Landestheilen erlangen wollen, so, wie dieß für das Fürstenthum Gera und die 
Pflege Saalburg schon bisher gesehliche Bestimmung war, an dem von dem Landthier= 
arzte nach §. 7 der diesfallsigen Instruklion (Nr. 137 der Gesetzsammlung) unentgelt- 
lich zu ertheilenden Unterichte über den Hufbeschlag Antheil nehmen und darüber, daß 
solches mit gutem Erfolge geschehen, sich durch ein Zeugniß des Landthierarztes auswei- 
sen müssen. " 
Dieser Unterricht wird alljährlich in den Monaten Januar und Februar, und zwar 
wöchentlich eimmal, von dem Landthierarzte in Schleiz ertheilt, an welchen sich deshalb 
die Interessenten zu wenden haben. 
Uebrigens bleibt auch Meistern, welche diesen Unterricht benußen wollen, die Theil- 
nahme an demselben nachgelassen.
	        
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