Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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den Verwaltungen nur so weit ausgedehnt, als darüber zwischen den betheiligten Ver- 
waltungen besondere Einigung erfolgt. 
Sicherung und Beschleunigung des Post-Verkehrs. 
Art. 4. 
Jede zum Vereine gehörige Posiverwaltung ist berechtigt, für ihre Correspondenz 
jederzeit die Nouten zu benutzen, wolche die schnellste Beförderung darbieten. Dabet ist 
jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Correspondenz über anderes Ver- 
einSgeblet einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden. 
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der 
Hansestädte werden sich die betheiligten Posiverwaltungen, soweit solches noch nicht ge- 
schehen, auf Grund der bestehenden Nechtsverhältnisse besonders einigen. 
Art. 5. 
Die Verelns-Postvenvaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleu- 
nige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem 
Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung 
der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anipruch 
genommen wird, dem ihr diesfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersapleistung der Kosten, 
soweit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 
15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen. " 
Art. 6. 
Die Reglerungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen ablängt, dafür 
Sorge zu tragen, daß den Posiverwaltungen die ungebinderte Benutzung der Eisenbah= 
nen und ähnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz 
gesichert und überhaupt dem wechselseitlgen Postverkehr die Vortheile größtmöglicher Be- 
schleunigung gewährt werden. 
Entfernungs-Maaß. 
Art. 7. 
Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereinsgebie= 
ten werden ausschließlich nach Heographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aeguatorögrad) 
bestimmt. 
Vereins-Gewicht. 
Art. 8. 
Für alle Gewichts-Bestimmungen in dem Wechselverkehr der Postvereins-Staaten 
gilt als Gewichts= Einheit das Zollpfund (500 französssche Grammen).
	        
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