Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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teln zu sichern und den Angehörigen des andern Staats denselben Rechtsschutz wie den- 
jenigen des eigenen Staats zu gewähren. 
Ueber die Frage, was als Nachdruck und unbefugte Nachblldung anzusehen sei, wer- 
den die Gerichte eines jeden Landes nach den in demselben geltenden Gesetzen entscheiden. 
Artikel 5. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll den freien Verkauf oder die Veröffentlichung von 
Nachdrücken oder Nachbildungen nicht verhindern, welche schon vor der Publikation die- 
ses Vertrags in einem der beiden Staaten ganz oder theilweise angefertigt oder bestellt. 
sind. 
Die beĩden hohen vertragenden Thelle behalten sich jedoch vor, einen annoch naher 
zu vereinbarenden Zeilpunkt festzusiellen, nach dessen Ablauf der Verkauf der in diesem 
Ariikel bezeichneten Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter stattfinden soll. 
Artikel 6. 
Um die Ausführung dieses Vertrags zu erleichtern, werden beide hohe vertragende 
Tbeile sich gegenseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche jeder von ihnen 
in Beziehung auf Sicherstellung gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung bereits er- 
lassen hat, oder zu erlassen sich veranlaßt sehen wird. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen dieses Vertragb können das Recht der beiden hohen vertragen- 
den Staaten nicht beeinträchtigen, durch Maaßregeln der Gesetzgebung oder Verwaliung 
den Verkehr, die Darstellung, die Feilhaltung oder den Verkauf schriftstellerischer Erzeug- 
nisse in geelgneter Weise zu überwachen, zu erlauben oder zu untersagen. 
Auch soll keine Bestimmung dieser Uebereinkunst so ausgelegt werden, daß dieselbe 
das Recht eines der hohen vertragenden Thelle beeinträchtige, die Einfuhr solcher Bücher 
nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche seine innere Gesetzgebung vder seine 
Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder für Verletzung deb ausschließlichen 
Rechts zur Vewielfältigung erklären. 
Artikel 8. 
Die Dauer der gegenwärkigen Uebereinkunft wird auf sechs Jahre festgesetzt, und die 
Wirksamkeit derselben soll, sobald die Publikation in beiden Staaten in gesetzlicher Weise 
Veschehen sein wird, in beiden Staaten gieichzeitig ihren Anfang nehmen. 
Die beiden heben vertragenden Tbeile behalten sich vor, den Tag, an welchem die
	        
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