328
auf diejenigen, welche mit dem Staate in dem Verhältnisse eines gewöhnlichen
privatrechtlichen Kontraktes stehen, wie Gutsverwalter und diejenigen, welche um
Tage-, Wochen-, Stück= oder Gedinge-Lohn Arbeiten und Dienste verrichten, z. B.
Fabrik= und Hand-Arbeiter, Holzhauer rc.;
auf diesenigen, deren Dienstleistungen nach der Natur des Geschäftes, oder nach
dem zu erreichenden nur vorübergehenden Zwecke, oder nach ausdrücklicher Be-
stimmung nur auf gewisse Zeit beschränkt sind, z. B. auf die zur Zeit eines Krie-
hes oder einer Epidemie angestellten oder zu temporären diplomatischen Send-
ungen beauftragten Personen;
auf alle vom Staate zu öffentlicher Diensileistung, jedoch ohne Gehalt, Ermäch=
tigten, z. B. Advokaten, Notare, Aerzte, Wundärzte;
auf diejsenigen, denen gewisse Staatsdienstleistungen bloß neben ihrem landwirth-
schastlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B. Forstläufer, Steuer-
einnehmer auf dem Lande;
auf Dienstgehülfen, deren Annahme gewissen Staatsdienern überlassen ist, z. B.
Prlvat-Expedienten und Privat-Sekretäre, Beidiener 2c.;
auf diejenigen, welche für Zwecke einer Ortsgemeinde, Korporation oder Stiftung
angestellt sind, wenn auch aus besonderen Gründen deren Gehalt hanz oder theil-
weise aus Staatskassen übertragen wird.
Fortsetzung.
8. 3.
Die rechilichen Verhältnisse der Militär-Staatsdiener, einschließlich der bei der Mi-
litär= Justiz= und Militär-Verwaltung angestellten Personen, ebenso wie die der Geistli-
chen und Kirchendiener, bleiben besonderer Feststellung vorbehalten.
Anstellungsfähigkeit.
8. 4.
Bei Anstellung und Beförderung der Staatsdiener soll vor Allem die dienstliche Be-
fähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit in Betracht gezogen werden, und, diese ver-
ausgesetzt, bei Anstellungen die ältere Kandidatur, sowie die längere unentgeltliche Be-
schäftigung im Staatedienste, bei Beförderungen das größere Dienstalter den Vorzug er-
balten.
Ueber die Befähigung zum Staatödienste, über die der Anstellung vorhergehende
Prüfung und die dazu vorbereitende Venvendung der Kandidaten gelten die Verord=
nungen, wie sic bestehen und ferner werden erlassen werden.
*
H
S
r-
*#
—