Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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ten, unter Verweisung auf die fruͤhere Verpflichtung, Statt. Wird jedoch ein nicht richter- 
licher Beamter zu einem Richteramte berufen, so muß er den vorgeschriebenen Richtereid 
(Beilage B) noch leisten. 
Kaution. 
8. 8. 
Alle Staalsdiener, welche offentliche Einnahmen zu verwalten haben, muͤssen vor 
der Verpflichtung und Geschäftsübernahme eine nach dem Ermessen des Ministeriums zu 
bestimmende Sicherheit (Kaution) baar, durch Spezialhypotheken, unterpfändliche Einleg- 
ung gerichtlicher Schuld= und Hypotheken-Verschreibungen, oder inländischer Staats-, 
Kammer= oder Landschafts-Obligationen leisten. 
Soll diese Realkaution durch dritte Personen besiellt werden, so haben diese der Ein- 
rede der Vorausklage, resp. der Theilung, zu entsagen und ihre Hastung bis zu dem 
Zeitpunkte zu erstrecken, in welchem der betreffende Diener rücksichtlich der Zeit, auf die 
sie für ihn die Kaution bestellt haben, entlastet worden sein wird. 
Die baaren Kautionen werden jährlich mit vier Prozent aus der Staatskasse ver- 
zins't. 
Alle Kautionen und desfallsige Verschreibungen sind übrigens bei Beendigung des 
Dienstverhältnisses längstens ein Jahr nach geschehener Rechuungslegung insofern und 
insoweit aufzuheben und zurückzugeben, als sie nicht wegen bestimmter Gründe vom 
Staate in Aunspruch genommen werden, oder die Entlastung von dem betressenden Die- 
ner, bezüglich seinen Erben, nicht verzögert wird. 
Wirkungen der Anstellung. 
8. 9. 
Durch den Inhalt des Bestallungs-Dekretes oder Restkriptes (5. 6) wird die dienst- 
liche Stellung des Staatsdieners, sowie sein Anspruch auf Gehaltsbezug, begründet und 
bestimmt. 
Der Staatsdienst bewirkt bezüglich der durch Dekret angestellten Diener ein lebens- 
längliches und unwiderrufliches Rechtsverhältniß. Dieses tritt nur dann nicht ein, wenn 
ausnahmsweise etwas Anderes im Ansiellungedekrete ausgedrückt is. Bei richteramtlichen 
Personen ist einr solche Ausnahme unzulässig und nichtig. 
Die durch Reskript angestellten Diener (§. 6) erlangen durch die Anstellung nur ein 
widerrufliches Recht. Nach dreijähriger Dienstzeit können sie jedoch lebenslänglich und
	        
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