Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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8. 9. 
Die Landräthlichen Behörden haben — eine jede in ihrem Bezirke — darauf 
zu sehen, daß die Polizeigesee von den Ortsbehörden auf dem Lande überall gehörig 
gehankhabt werden; sie haben die Letzteren auf wahrgenommene Mängel aufmerksam 
zu machen und zu deren Beseitigung aufzufordern, nöthlgenfalls auch Beschwerde 
uͤber Nichtbeachtung ihrer Anträge bei der Oberbehörde zu führen. 
Auch sind die Landräthlichen Behörden berechtigt, die etwa zu ihrer Kenntniß 
kommenden Uebertretungen von Polizeigesehen den kompetenten Untersuchungsbehör- 
den zur Untersuchung mitzutheilen, während sie die Uebertretungen rein lokaler Po- 
ligeiverord#nungen den Ortsvorständen zu überlassen haben. 
F. 10. 
An den Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Gemelndevorstände in den 
Sudten wird hiemurch nichtö geändert, vielmehr bleibt es in Bezlehung auf sie 
überall bei den Bestimmungen der Gemeindcordnung. 
Die gegenwärtige Verordnung, welche dem wiederzusammentretenden Landtage zur 
Genehmigung noch speziell vorgelegt werden wird, tritt sofort nach ihrer Publikation in 
Krast, und haben sich alle Behörden gebührend danach zu achten. Immittelst wird den 
Gemeinden auf dem platten Lande die durch unsere Verordnung vom 28. August vor. 
Is. zur Pflicht gemachte Herstellung von Polizeigefängnissen vorläufig erlassen. 
Gera, am 27. Juni 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schick. 
— 
D Verordnung, die Venenerun des Rüben zackers und 1 n Cingengezo von auslandi- 
en Zucker und Syrup be 
(Vukl. im Amks= und Bererdnungsbl. am 6. Jull 1833.) 
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten am 1. April 
d. J. eine Uebereinkunst wegen Besteuerung des Mübenzukers abgeschlossen und sich über 
eine Abänderung des zur Zeit bestehenden Eingangs-Zollsatzes vom ausländischen Syrup 
vereinigt haben, so verordnen wir hierdurch mit höchster Genehmigung Serenkssimi 
zur Ausführung dieser Vereinbarungen, was folgt:
	        
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