Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Die Ernennung resp. Ergänzung der Direktortalmitglieder steht ledlglich dem Fürsi- 
lichen Ministerium zu. 
8. 23. 
Zur Verwaltung des Kassengeschäfts wird ein Kassirer angesiellt, welcher auf die für 
öffeutliche Kassenbeamte bestehenden gesehlichen Vorschristen von dem Kreibrathe verpflichter 
wird und sein Amt nach den ihm vom Direktorinm zu ertheilenden Vorschriften zu ver- 
walten hat. 
8. 21. 
Die Abnahme und Justifikation der Jahresrechnungen erfolgt durch das Direltorium, 
welches die monirten Rechnungen vor der Justifkation dem Fürsilichen Ministerium zur 
Pruͤfung vorzulegen hat. 
8. 25. 
Damit die in der Sparkasse eingelegten Gelder sobald als möglich einen Ertrag ge- 
währen, so hat die Verwaltung sich mit soliden Handlungshäusern oder andern zuverläs- 
sigen Geschäftoleuten in laufende Rechnung zu sehen, an diese die eingezahlten Gelder 
verzinslich abzugeben und wenn sich namhafte Summen angesammelt haben, für deren 
zinsbare Unterbringung in Form ordentlicher Darlehne gegen pupillarische Eicherheit 
zu sorgen. 
8. 26. 
Der Ertrag der auszuleihenden Gelder wird zunächst zu Verzinsung der in die 
Sparkasse eingelegten Summen, zur Besoldung des Rassirers und zu Vesneiung des 
uͤbrigen Verwaltungsaufwandes verwendet. 
8. 27. 
Sollten sich nach Abzug dieser Ausgaben noch Ueberschüsse ergeben, so sollen diese 
zu einem Reservesonds zu Deckung möglicher Verluste angesammelt und als werbendes 
Kapital ausgeliehen werden. 
Von Landeeherrlicher Bestimmung hängt es ab, in welcher Weise uͤber diesen Re- 
servefonds im Interesse des Landes weiter verfügt werden foll. 
8. 28. 
Wenn in Zukunft nach landesherrlichem Ermessen die Umstände es nöthig machen 
sollten, die Sparkasse aufzuheben, so müssen den Interessenten ihre Antheile, sowie sie
	        
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