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Die Ernennung resp. Ergänzung der Direktortalmitglieder steht ledlglich dem Fürsi-
lichen Ministerium zu.
8. 23.
Zur Verwaltung des Kassengeschäfts wird ein Kassirer angesiellt, welcher auf die für
öffeutliche Kassenbeamte bestehenden gesehlichen Vorschristen von dem Kreibrathe verpflichter
wird und sein Amt nach den ihm vom Direktorinm zu ertheilenden Vorschriften zu ver-
walten hat.
8. 21.
Die Abnahme und Justifikation der Jahresrechnungen erfolgt durch das Direltorium,
welches die monirten Rechnungen vor der Justifkation dem Fürsilichen Ministerium zur
Pruͤfung vorzulegen hat.
8. 25.
Damit die in der Sparkasse eingelegten Gelder sobald als möglich einen Ertrag ge-
währen, so hat die Verwaltung sich mit soliden Handlungshäusern oder andern zuverläs-
sigen Geschäftoleuten in laufende Rechnung zu sehen, an diese die eingezahlten Gelder
verzinslich abzugeben und wenn sich namhafte Summen angesammelt haben, für deren
zinsbare Unterbringung in Form ordentlicher Darlehne gegen pupillarische Eicherheit
zu sorgen.
8. 26.
Der Ertrag der auszuleihenden Gelder wird zunächst zu Verzinsung der in die
Sparkasse eingelegten Summen, zur Besoldung des Rassirers und zu Vesneiung des
uͤbrigen Verwaltungsaufwandes verwendet.
8. 27.
Sollten sich nach Abzug dieser Ausgaben noch Ueberschüsse ergeben, so sollen diese
zu einem Reservesonds zu Deckung möglicher Verluste angesammelt und als werbendes
Kapital ausgeliehen werden.
Von Landeeherrlicher Bestimmung hängt es ab, in welcher Weise uͤber diesen Re-
servefonds im Interesse des Landes weiter verfügt werden foll.
8. 28.
Wenn in Zukunft nach landesherrlichem Ermessen die Umstände es nöthig machen
sollten, die Sparkasse aufzuheben, so müssen den Interessenten ihre Antheile, sowie sie