Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie:. 
den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Thon, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, solgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen den kontrahirenden Theilen wegen Fortsetung der Verträge vom 30. 
März und 11. Mai 1833 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse unterm 8. 
Mai 1841 abgeschlossene Vertrag bleibt vorläufig auf fernere zwölf Jahre, vom 1. Ja- 
nuar 1854 anfangend, also bis zum lepten Dezember 1865 in Kraft. 
Artikel 2. 
Sofern der gegenwärtige Verkrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem einen oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf 
Jahre, und so fort von Fwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratisikation der hohen kontrahlrenden Theile vorgelegt und 
die Auswechselung der Natifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin 
bewirkt werden. 
So geschehen Berlin am 4. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Phillpaborn. Delbrück. 
(L. s.) (L. S.) (L. S.) 
von Schimpff. Diwüung. Thon. 
(L. S.) (I.. L.) (I. S)
	        
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