Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Werthdeklaralion. 
Art. 61. 
Die Werthdeklaration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der in demselben 
bestehenden Silberwährung zu erfolgen, und die Taxe ist demgemäß entweder nach dem 
in Gulden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu bemessen. Besteht eine Geld- 
sendung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Aufgabe nicht allgemein als Landes- 
währung geltenden Geldsorten, so hat der Aufgeber, und aushülfsweise der annehmende 
Posibeamte die Reduktion vorzunehmen. 
Bei Werthsendungen vom Auslande erfolgt die Reduktion in die landesübliche 
Silberwährung durch die Eingangsgrenzpostanstalt. 
Garantie. 
Art. 62. 
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die 
Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs= und 
Verlusifällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deelarirten Werthes geleistet, mit 
alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unalwendlare Folgen von Naturereignissen 
herbeigeführten Schadens. Der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen 
Posiverwaltungen nur die in der Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe 
zu vertreten. Auch bel Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, 
wird Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bio zum Belaufe von 10 Sgr. 
oder 30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Tbeil eines Pfundes, und 
kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerbalb dieser Grenze nur bis zum 
Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. 
Die Beibringung einer Empfangobescheinigung von dem Adressaten ist bei Fahrpont- 
stücken unzulässig. 
Den Partheien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Posiverwaltung ob, welcher das 
Postamt der Aufgabe unterstebt. 
Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt uur innerhalb eines halben Jahres, vom 
Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. 
Der den Ersaß leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Re- 
greß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die Be- 
schädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige 
Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergehenden Postanstalt unbeanstandet über- 
nommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten noch auch in den betreffen- 
den Fillen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Vereinspostanstalt nach- 
zuweisen vermag.
	        
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