Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Dieß gilt auch bei solchen mit poste restante bezeichneten Gegenständen, für welche 
die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit dem Vermerk „poste 
restante“ darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. 
angewendet sein. 
3.Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Außenseite der 
Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber soll keine, einer Briefe. 
brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite enthalten sein. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, insoferne 
nach dem Ermessen des Postbeamten der Annahmestelle aus der Notiz unzweifelhaft er— 
hellt, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch eine Injurie oder sonst strafbare 
Handlung beabsichtigt wird. 
&# 4. Jeder Fahrpostsendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher Begleitbrief 
Form bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben sein, welcher mit uri Wro 
Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, 
übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer blosen Adresse be- 
stehen kann, mindestens jedoch aus einem Viertel-Bogen Papier gefertigt sein muß. 
6 5. Auf dem Begleitbriefe oder der Begleitadresse muß die äußere Beschaffenheit Ersordernsse 
der Sendung (eine Kiste blos, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.)), ferner die Bezeich- briefs. « 
nung (Signatur), und, wenn der Werth declarirt wird, die Werthsangabe, enthalten sein. 
Der Begleitbrief oder die Begleitadresse muß mit einem Abdrucke desselben Petschafts, mit 
welchem die Sendung verschlossen ist, versehen sein. 
6#6. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zu- Mehrere Fahr— 
gleich Stücke mit und solche ohne Werthsdeclaration. wosttce zuei- 
Gehören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so muß auf briefe. 
demselben der Werth von jedem Stücke besonders angegeben sein. 
&# 7. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollständi- Signatur. 
gen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber nie- 
mals aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungsort übereinstimmend 
mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Bestimm- 
ungsorts von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. 
6#§. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maaßgabe der Länge der Trans= Verpackung. 
portstrecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und 
sichernd eingerichtet sein.
	        
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