Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

62 
Stunden bei der zusiaͤndigen Gerichtsbehorde Anzeige zu machen und ihre Anträge zu 
stellen, worauf die Gerichtbebörde über die Forkdauer oder Aufhebung der verhängten 
vorläusigen Beschlagnahme unverzüglich zu unruets hat. 
8. 6 
Zu Untersuchung der Preßpolizei- Fenen sind die Kriminalgerichte zu Gerg, 
Schleiz und Lobenstein, ein jedes für seinen Bezirk, zustäudig. 
Sellte wegen der nämlichen Druckschrift lbi verschiedenen Gerichten ein Verfahren 
anhängig werden, so bestimmt das Landesjusigkollegium das Gericht, welches die Unter- 
suchung führen und zur Entscheidung bringen soll. 
# 8. 61. 
Die Entscheidung aller wegen Preßvergehen anhängig gewordenen Untersuchungen 
gebühret dem Landessustizkollegium in erster, dem Oberappellationsgericht in zweiter In- 
stanz obne Rücksicht auf die Höhe der Geld= oder die Dauer der Freiheitssirafe, auf welche 
zu erkennen ist. 
8. 62. 
Es stehet sowohl dem Angeschuldigten, als der Stmatöbehörde das Recht zu, gegen 
die Entscheidungen ersier Instanz ein Rechtsmittel einzuwenden, der Letteren in dem 
Fall, wenn sie glaubt, daß gegen das Gesetz ein freisprechendes Erkenntniß erfolget oder 
eine zu gelinde Strase unggesprochen ist. 
X. 63. 
Vor den Gerichten sind die Interessen des Staats durch einen Anwalt zu vertre- 
ten, welcher von der Staatsregierung ein für alle Male mit Auftrag für die gerichtliche 
Verfolgung vorkommender Preßvergehen verseben wird. 
Für jeden der drei Landeetbelle Gera, Schleiz und Lobensiein= Eberödorf wird ein 
solcher Anwalt ein für alle Male bevollmächtiget und dessen Name öffentlich bekannt 
gemacht. 
S. 641. 
Die Polizeibehörden sind berechtiger, ihre Anträge an die Gerichte durch den auf- 
gestellten Anwalt gelangen zu lassen; es siehet ihnen aber auch frei, die nach S. 59 an 
die Gerichte zu machenden Mittheilungen zunächst selest zu bewirken und nur den wei- 
tern Verfolg der gerichtlichen Verhandlungen dem Anwalte zu überlassen. 
8. 65. 
An der Besugniß der Untersuchungsgerichte zum selbsisändigen Elnschreiten in den 
geeigneten Fällen wird durch die vorslehenden Bestimmungen nichts geänderk. Sie kön- 
nen auch ohne Veranlassung der Polizeibehörden oder des Anwaltes untersuchungsmäßig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.