76
4) Kirchen und Stiftungen wegen des Einkommens, welches bei den Personen, die
sich stiftungsmäßig in dessen Genuß befinden, der Personalstener unterliegt;
5) alle Diejenigen, welche kein eignes Einkommen (vergl. jedoch §. 50 c. unten) oder
keinen selbstständigen Erwerb haben, sondern von Anderen ohne bestimmte Gegen-
leistung unterhalten werden;
6) Personen, bis zu erfülltem 18. Lebensjahr, wenn der auf sie fallende Beltrag ter-
minlich 2·Sgr. 6 Pfl. nicht erreicht;
7) Diejenigen, von welchen ein Beitrag, nach dem Zeugnisse der Gemeindebehörde, we-
gen Unvermögens nicht zu erlangen ist.
8. 6.
b. Von der Personalsteuer.
Von der Personalsteuer sind befreit:
der regierende Fürst in Ansehung seines gesammten gisgs
. die Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Ansehung ihrer Apana
die im Militärdienste stehenden und die der Gensd'armerie ann htende Unter-
offiziere und Mannschaften, ingleichen die denselben im Range gleichstehenden an-
deren Militärpersonen, jedoch ebenfalls nur in der 1. und 5. Unterabtheilung der
Personalsteuer.
1
H
8. 7.
e. Befrtiung und Ermäßigung auf Zeit.
Für Orte, wo das eine oder das andere Gewerbe sich in einem besonders gedrück-
ten, nahrungslosen Zustande befindet, kann eine Ermäßigung der betreffenden Ge-
werbesteuersätze auf Zeit nach dem Ermessen des Ministeriums eintreten;
einzelnen gewerb= und personalsteuerpflichtigen Personen kann das Ministerium eine
vorübergehende Befretung oder Steuerermäßigung, wenn dazu in individuellen
Verhältnissen ausreichende Veranlassung vorliegt, bewilligen.
S
8. B.
4) Anfang und Eude der Beitragspflicht.
die Bettragspflicht nach gegenwärtigem Steuergesetze beginnt:
bei bereits bestehendem Gewerbebetriebe oder persönlichem Einkommen, von und
mit dem 1. Januar 1853;
bei in der Folge etntretender Eröffnung eines Gewerbebetriebs, oder überhaupt
bei dem Eintritt eines neuen steuerbaren Verhältnisses, von und mit dem zunächst
folgenden Steuertermin;
E #