Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Der Umfang beider bildet den allgemeinen Maßstab der Besieuerung. 
b. Die Gewerbsteuer ist in 10 Untrrabthellungen zu entrichten und zwar in der 
ersten 
von den Kaufleuten und Fabrikanten; 
zweiten 
von den Händlern, Faktoren und dergl.; 
" dritten 
von den Gast= und Speisewirthen und dergl.; 
vierten 
von den Branntwelnbrennern, Bierbrauem, Fleischern und Bäckern; 
fünften 
von den Müllern; 
. sechsten 
von den Fuhrleuten, Pferdeverleihern und anderen Transportgewerbtreibenden; 
sicbenten 
von den das landwirthschaftliche Gewerb Betreibenden; 
achten 
von den Handwerkern, gewerbsmäßigen Künsilern und anderen Gewerbtreibenden; 
neunten » 
vondenPersonen,welchesichntitBetgsuitdidüttcitlsetkiebbeschäftigen; 
zehnten 
von den Personen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben. 
. Die Personalsteuer ist in 5 Unterabtheilungen zu erlegen, und zwar in der 
sten 
von Beamten und Pensionairen; 
zweiten 
von Gelehrten und Künstlern; 
dritten 
von Kapttalisten und Rentiers; 
vierten 
von Gewerksgehilfen und Privatdienern; 
fuͤnften 
von Personen, welche in den Unterabtheilungen 1 bis mit 4 nicht mit begriffen ũnd. 
Die Entrichtung der Gewerbsteuer befreit nicht von der Personalsteuer und ebenso- 
wenig umgekehrt; auch befreit die Erlegung von Gewerb= oder von der Personal= 
steuer in der einen Unterabtheilung nicht von der Steuerpsticht in der anderen Un- 
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