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beziehungsweise was die Wahlen der Höchstbesteuerten anlangt, von den Wahl-
kommissaren besonders auszufertigen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei
der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Behufe von den Wahlakten zu
trennen und den Wahlvorstehern bez. bei den Wahlen der Höchstbesteuerten den
Wahlkommissaren zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der-
selben findet nicht statt.
8 37.
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los,
welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.
6 38.
Im Falle der Ablehnung oder wenn der Landtag die Wahl für ungülltig
erklärt, wird von dem Ministerium sofort eine neue Wahl angeordnet.
Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 36 der Wahlordnung mit der
Maßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die in § 15 der Wahl-
ordnung bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder
des Landtags während des Laufs derselben Landtagsperiode Ersatzwahlen statt-
finden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach der letzten allgemeinen
Wahl ein, so müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Auf-
stellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden.
8 30.
Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken,
wie über die Zusammenstellung der Ergebnisse sind von den Wahlkommissaren
unverzilglich dem Ministerium einzureichen, von welchem sie sodann dem Land-
tage mitgeteilt werden.
Gera, den 2. Juli 1913.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hiniber.