Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimmgzettel in die Umschläge zu stecken ver- 
mochten, war 
(Veschrelbung der Absonderungsvorrichtung.) 
Durch den Wahlvorstond war in der Nähe des Zuganges zu b.4 — 
raum. — Nebenlisch ) — für die Bereithaltung der obgestempelen Umschläge 
aufgestellt worden 
Die erschienenen Wähler begaben sich, nachdem sie die erforderliche Zohl von ur 
schlägen ausgehändigt erhalten hatten, jeder einzeln — in den Nebenraum — an 
Nebemisch“), — wo sie ihre Slimmzettel unbeobochtet in die Umschläge steckten. Sie kuanen 
sodann an den Vorstandstisch heran, nannten ihre Namen, sowie auf Erfordern ihre Wohnung, 
und übergaben die Umschläge mit den Stimmzetteln, sobald der Protokollführer den Namen 
in der Wählerliste aufgesunden und die Zahl der von jedem einzelnen Wähler abgegebenen 
Stimmen mit der Zahl der dem Wähler nach der Wählerliste zustehenden Stimmen üÜberein- 
stimmend besunden hatte, dem Wahlvorsteher, der sie sosort uncröffnet in die Wahlurne legte. 
Hlerbel mußten von dem Wahlvorsteher zur#ckgewiesen werden: 
1. weil die Wähler ihre Stimmzettel nicht in amtlich gestempelten Umschlägen 
abgeben wollten, 
Stimmzettel, 
2. weil die Wähler ihre Stimmzeitel in mit einem Kennzeichen versehenen Umschlägen 
abgeben wollten, 
Stimmzettel, 
3. weil die Wähler mehr Stimmzettel abgeben wollten, als ihnen nach der Wählerliste 
Stimmen zustanden 
Stimmzetiel. 
Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurücckgewiesen 
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, — in den Nebenraum 
— an den Nebentisch“') — zu treten, um ihre Stimmzettel in die Umschläge zu stecken. 
Der Protokollsführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben 
dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz machte. 
s Uhr nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
— ) Das Unzutresi ende ist zu durchsireichen. 
Fälle nicht vorgekommen sind. 
Wird durchstrichen, soweit die bezeichneten
	        
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