Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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steuerpflichtige Einkommen (6 31 Abs. 1 des Gesetzes) sowie etwaige aus den 
Einschätzungsregistern hervorgehende, für die Veranlagung des Wehrbeitrags 
bedeutungsvolle Veranlagungsmerkmale alsbald mit. 
§ 17. 
Für die Veranlagung der am 31. Dezember 1913 in Reuß j. L. wohn- 
haften oder sich anfhaltenden Personen ist die Bezirkseinschätzungskommission 
zuständig, zu deren Bezirk der nach § 22 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für 
die Veranlagung zur Einkommensteuer maßgebende Ort gehört. Durch eine 
nach dem 31. Dezember 1013 erfolgende Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthalts 
nach einem außerhalb Neuß j. L. gelegenen Ort wird an dieser Zuständigkeit 
nichts geändert. 
8 18. 
Nachdem die in der Wehrbeitragsliste verzeichneten Personen veranlagt 
sind, wird die Liste durch einen vom Vorsitzenden unterschriftlich zu vollziehenden 
Vermerk abgeschlossen. Alsdann ist sie nebst den Veranlagungsakten und sonstigen 
Unterlagen an das Fürstliche Steueramt einzusenden. 
Konnte die Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger aus zwingenden 
Gründen nicht bis zum Abschluß der Liste erfolgen, so ist dies in der letzten 
Spalte der Wehrbeitragsliste zu vermerken. Die beim Abschluß der Wehrbei- 
tragsliste noch nicht veranlagten Personen sind in die Zugangsliste aufzunehmen 
und nachträglich zu veranlagen. Die Nummer, unter der die Aufnahme in die 
Zugangsliste erfolgt, ist in der Wehrbeitragsliste anzugeben. 
Das Steueramt läßt die Wehrbeitragslisten alsbald nach Eingang in den 
Spalten 3 bis 17 (3 bis 11) nach Seitenbeträgen aufrechnen. Die Seiten- 
beträge sind in besondere den Wehrbeitragslisten beizufügende Uebersichten nach 
dem für die Wehrbeitragslisten vorgeschriebenen Muster aufzuzeichnen und diese 
Uebersichten wiederum aufzurechnen. 
Die Ausfertigung und Zustellung der Veranlagungs= und Feststellungs- 
bescheide erfolgt auf Grund der abgeschlossenen Wehrbeitragslisten durch das 
Steueramt. 
In den Veranlagungs= und Feststellungsbescheiden ist hervorzuheben, in 
welchen Punkten von der Vermögenserklärung abgewichen worden ist. Für diese 
Angabe sind die gemäß § 14 Abs. 2 erfolgten Kennzeichnungen der Einträge in 
die Wehrbeitragsliste, die von der Vermögenserklärung abweichen, maßgebend.
	        
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