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Der Besitzer des Paragiums, welcher bei seinem Eintritte in den Landtag
das 21. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen diejenigen Eigenschaften
besitzen muß, die seine Wählbarkeit als Abgeordneter begründen wülrden, ist
berechtigt, sich, wenn er dieser Eigenschaften ermangelt, oder das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, oder durch länger als ein Jahr andauernde Krankheit
am persönlichen Erscheinen verhindert ist, durch ein von ihm oder seinem gesetz-
lichen Vertreter zu benennendes geschäftsfähiges männliches Mitglied des Fürst-
lichen Hauses Reuß j. L. vertreten zu lassen.
§2.
Die Wahl der unter § lb und c fallenden Abgeordneten erfolgt auf
vier Jahre.
Nachwahlen erfolgen nur auf den Rest der laufenden Wahlperiode.
83.
Wahlberechtigt ist jeder männliche Staatsangehörige, welcher am Tage
der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, seit mindestens einem Jahre die
reußische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens drei Monaten seinen
Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat.
Wahlberechtigte mit einem Einkommen (§ 6) von nicht über 7500 .
üben ihr Wahlrecht bei den allgemeinen Wahlen (S #c), Wahlberechtigte mit
einem Einkommen von mehr als 7500 . üben ihr Wahlrecht bei den Wahlen
der Höchstbesteuerten (8 1b) aus.
8 4.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Vormundschaft stehen,
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, während
der Dauer des Konkursverfahrens,
Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Ent-
ziehung, sofern sic nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt
oder durch Begnadigung erlassen ist,
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