Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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beamter) wird ein Mitglied der Oberzolldirektion bestellt. Der Prüfungsbeamte 
kann sich nach näherer Anordnung des Präsidenten der Oberzolldirektion der 
Hilfe von Rechnungsbeamten der Oberzolldirektion bedienen. 
Die Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 6 und 7 
wird den Bezirksoberkontrolleuren als besonderen Prüfungsbeamten übertragen. 
Die Oberzolldirektion kann diesen auch die Ueberwachung der Abgabenentrichtung 
nach der Tarifnummer 10 bei denjenigen Stellen, bei denen sonst reichsstempel- 
pflichtige Geschäfte nicht vorzukommen pflegen, sowie die Prüfung der Abgaben- 
entrichtung nach Tarifnummer 12 übertragen. Ebenso ist die Oberzolldirektion 
befugt, andere Beamte gleichen oder höheren Ranges als besondere Prüfungs- 
beamte zu bestellen. 
Die Befugnis des in Abs. 1 genannten Beamten zur Vornahme der im 
Abs. 2 erwähnten Stempelprilfungen bleibt unberührt. 
Behörden und Beamte einschließlich der Notare haben dem Prüfungs- 
beamten die zur Prüfung der Abgabenentrichtung nach den Tarifnummern 
1 a und 11 erforderlichen Register und Akten auf dessen Verlangen in ihren 
Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftsstunden zugänglich zu machen. 
eber den Verlauf der Stempelprüfung ist in siungemäßer Auwendung 
der Vorschriften in § 223 der Ausführungsbestimmungen eine Aufzeichnung zu 
machen, die der geprüften Stelle in Abschrift zuzufertigen ist. 
Zu den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen hat sich die geprüfte 
Stelle zu äußern. Wird eine Erinnerung anerkannt, und ist zu ihr ein Fehl- 
betrag nachzubringen, so hat die geprüfte Stelle den Fehlbetrag einzuziehen und 
an die Steuerstelle abzuführen. 
Werden Erinnerungen nicht als berechtigt anerkannt, so hat der Prüfungs= 
beamte, sofern er die Erinnerungen nicht fallen läßt, die Entscheidung der Ober- 
zolldirektion einzuholen. 
8 11. 
Zu 5§5 217 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. 
Die in § 217 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Prilfung 
erfolgt durch den Vorstand des Stempel= und Erbschaftssteueramts, Abteilung III 
in Magdeburg. 
Gera, den 9. Mai 10914. 
Fürstlich Renß-Plauisches Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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