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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
KNr. 833.
Inhalt: Nachtrags-Geieb zum Gesetze vom 2. Juni 1011, die Besoldungen der Geistlichen und die
Versebmin von Geistlichen in den Ruhesiand betresjend.
Nachtrags-Gesetz
vom 11. Mai 1911
zum Gesetze vom 2. Juni 1911, die Besoldungen der Geistlichen und
die Versetzung von Geistlichen in den Ruhestand betreffend.
Wir Heinrich der Siebenund)wan#zigste
von Goltes Gunden jüngerer Einic regierender Fürst Reuß, Grof und Herr von Plauen,
Ferr zu Greiz, Rranichfeld, Gern, Schleiz und Kobenstein etr. elr.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Artikel 1.
Der § 2 des vorenvähnten Gesetzes vom 2. Juni 1911 (Gesetzsammlung
Bd. XXVII S. 351 ff.) erhält folgende Zusätze:
Ist mit einer geistlichen Stelle die Venvaltung eines oder
mehrerer Filiale verbunden, so ist dem Geistlichen für den durch
diese Verwaltung bedingten Aufwand eine Entschädigung von jährlich
drei Prozent seines Amtscinkommens (vergl. die §§ 1, 2 und 6) ohne
Anrechnung der freien Wohnung oder des entsprechenden Wohnungs-
geldes zu gewähren.
Ist die Venvaltung einer geistlichen Stelle durch die Zahl oder
Größeoder Entfernung der eingepfarrten Gemeinden sehr arbeitsreich und
beschwerlich, so kann dem Geistlichen durch Beschluß der oberen Kirchen-
Ausgegeben am 20. Mai 1014. 20