Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

Eine weitere Zusatzstimme führt: 
wer eine technische oder wissenschaftliche Vorbildung besitzt, dic durch 
Ablegung der Abschlußprüfung an ciner staatlich anerkannten Fach- 
schule dargetan ist, 
oder 
die zur Führung des Meistertitels, soweit ein Meister nicht nach 
A, b, A bereits eine zweite Stimme führt, oder zum einjährig-frei- 
willigen Militärdienste berechtigt. 
Mehr als fünf Stimmen stehen keinem Wähler zu. 
86. 
„Einkommen“ im Sinne der §§ 3 und 5 ist das Jahreseinkommen, mit 
welchem der Wähler auf das letzte Steuerjahr vor der Aufstellung der Wähler- 
liste im Fürstentume zur Staatseinkommensteuer veranlagt worden ist. 
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selbständig 
nach der Größe seines Anteils. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte 
eines Grundstilcks haben jeder das Stimmrecht unabhängig von einander. 
**) 
§ 7. 
Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als an einem Orte ausüben. 
§ 8. 
Als Abgeordneter ist wählbar jeder Staatsangehörige männlichen Ge- 
schlechts, der am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr zurlickgelegt hat, seit 
mindestens zwei Jahren die reußische Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im 
Fürstentume seinen Wohnsitz hat und nicht nach § 4 von der Berechtigung zum 
Wählen ausgeschlossen ist. "6 
9. 
Vater und Sohn, ingleichen Brüder können nicht zugleich als Abgeordnete 
in den Landtag eintreten. Wenn unter ihnen keine Einigung über einen frei- 
willigen Rücktritt erfolgt, so geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem 
jüngeren vor. Die Wahl eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder Bruder 
bereits Abgeordneter ist und es für die laufende Landtagsperiode bleibt, ist 
unwirksam. 
§ Da. 
Die Mitglieder des Ministeriums können nicht zu Abgeordneten gewählt 
werden.
	        
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