Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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2. erhält der § 141 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung: 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 
20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält, 20 3, auch wenn 
die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. 
Artikel 2. 
In der Gebührenordnung für Notare und Rechtsanwälte vom 10. August 1899 
(Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 209 ff.) 
1. fällt der Absatz 2 des § 7 weg, und es erhält der Paragraph folgende 
neue Absätze 2 und 3: 
Für jede in Anspruch genommene Notadresse ist eine Zusatzgebühr 
von 1 4 zu erheben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Aufnahme von 
Scheckprotesten entsprechende Amvendung. 
2. erhält der § 20 Abs. 2 Saß 1 folgende Fassung: 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens 
20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält, 20 5, auch wenn 
die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. 
Artikel 3. 
In der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und 
Sachverständige vom 10. August 1899 (Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 221 ff.) 
fällt der bisherige Absatz 2 des § 5 weg, und es erhält der Paragraph folgende 
neue Absätze 2 und 32 
Für jede in Anspruch genommene Notadresse ist eine Zusatzgebühr 
von 1 .4 zu erheben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Aufnahme von 
Scheckprotesten entsprechende Anwendung. 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verklindung in Kraft. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt 
das Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedrückten landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 11. Mai 1914. 
¶. 8.) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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