Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Ueber die Befugnisse dieser Behörden bestimmt das Gesetz; im allgemeinen 
steht dem Gemeinderate die Beschlußfassung, dem Gemeindevorstande die Aus- 
führung zu. 
Rechtshandlungen des Gemeindevorstandes, welche einer vorgängigen 
Beschlußfassung der Gemeindevertretung (Gemeinderat, Gemeindeversammlung) 
oder einer anderen Behörde bedilrfen, sind, vorbehaltlich seiner Ersatzpflicht gegen- 
über der Gemeinde, rechtsgültig, wenn er sich ausdrücklich auf diese Beschlußfassung 
bezogen hat. 
8 10. 
Die Gemeinden sind befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereiches und soweit 
Reichs= und Landesgesetze nicht entgegenstehen, durch Ortsgesetz allgemeine An- 
ordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. 
Oeffentliche Rechte und Pflichten der Einwohner können durch die 
Gemeinde innerhalb dieser Grenzen nur durch Ortsgesetz begründet werden. 
Die Regelung polizeilicher Angelegenheiten im Wege des Ortsgesetzes 
bedarf ebenso wie die Androhung von Geldstrafen, Haftstrafen und Nebenstrafen 
der Zustimmung des Gemeindevorstandes. 
8 11. 
Die Gültigkeit eines Ortsgesetzes hängt von der Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung für das Innere, ab. Dieses kann sich den Widerruf 
vorbehalten. 
Das Ortsgesetz ist nach erfolgter Genehmigung in der vorgeschriebenen 
oder ortsllblichen Weise bekannt zu machen und tritt, soweit nicht ein anderer 
Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Bekanntmachung in Kraft, außerdem ist es 
im Amts= und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. 
Die Aenderung oder Aufhebung eines Ortsgesetzes kann nur auf dem- 
selben Wege erfolgen. 
Abweichungen von den Vorschriften eines Gemeindegesetzes können in 
einzelnen Fällen besonderer Art auf Antrag der Gemeindebehörden von der 
Aufsichtsbehörde insoweit zugelassen werden, als nicht Rechte oder erhebliche 
Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen. 
8 12. 
Ortsgesetze können auch für Teile eines Gemeindebezirkes und, wenn 
Übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Gemeindevertretungen vorliegen, für 
mehrere Gemeinden gemeinschaftlich erlassen werden.
	        
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