Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Da, wo es sich um notwendige Ortsgesetze handelt, und im übrigen in 
Fällen dringenden Bedilrfnisses, kann die Aufsichtsbehörde die Gemeindebehörden 
zum Erlaß, zur Aenderung oder Aufhebung von Ortsgesetzen anhalten. 
Kommen die Gemeindebehörden innerhalb der gestellten Frist einer solchen 
Anordnung nicht nach, so kann das Ministerium, Abteilung für das Innere, 
an Stelle der Gemeindebehörden das Weitere veranlassen. 
* 13. 
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, die das aus dem 
Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfnis erfordert oder die ihnen sonst gesetzlich auf- 
erlegt werden. 
Sie haben die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung aller hierzu 
nötigen Einrichtungen und Anstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr erforder- 
lichen Wege, Brücken und Stege, der nötigen Brunnen, Wasserleitungen und 
Schleusen, der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit 
dienenden Veranstaltungen. 
Sie sind berechtigt, auch andere gemeinnützige oder gewinnbringende 
Unternehmungen zu errichten oder Geldmittel für sie aufzuwenden. 
S 
§ 14. 
Die Gemeinden sind innerhalb ihres Bezirks verpflichtet, die Reichs= und 
Staatsbehörden bei Auslibung der Regierungsrechte, z. B. in Angelegenheiten 
der Landespolizei, des Militärwesens, des Steuerwesens usw. durch ihre Vor- 
stände und Beamten, und zwar, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, ohne 
besondere Entschädigung zu unterstlltzen. 
Zweiter Abschnitt. 
Zürger und Stimmberechtigte. 
8 15. 
Bürger der Gemeinde ist, wer daselbst das Bürgerrecht envorben hat. 
§ 10. 
Das Bülgerrecht umfaßt außer dem Rechte zur Mitbenutzung der öfent= 
lichen Gemeindeeinrichtungen und Anstalten
	        
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