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8 19.
Als endgültige Anstellung in einem öffentlichen Amte nach § 17 Ziffer 2
gilt jede im Reichs-, Hof= oder Kommunaldienst erfolgte oder dem § 14 des
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (mReichsgesetz-
blatt S. 583) unterfallende Anstellung.
Durch sie wird das Bürgerrecht in jeder Gemeinde erworben, in der der
Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz erhält, sobald die sämtlichen Voraussetzungen
des § 18 erfülllt sind.
g 20.
Bei dem Erwerbe des Bürgerrechtes ist ein Bürgergeld zu zahlen; das-
selbe kann nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 im Verwaltungswege
zwangsweise beigetrieben werden.
Vor seiner Berichtigung darf das Bürgerrecht nicht ausgellbt werden.
8 21.
Die Hbhe des Bürgergeldes wird durch Ortsgesetz innerhalb der Grenzen
von 3 bis 30 4 festgesetzt. Abstufungen sind zulässig.
Der niedrigste ortsgesetzliche Satz ist von denjenigen zu entrichten, welche
das Bürgerrecht nach § 17 Ziffer 2 und Ziffer 3c erwerben.
Von der Zahlung des Blürgergeldes gänzlich befreit ist, wer
1. das Bürgerrecht bereits früher in derselben Gemeinde besessen hat,
2. das Bürgerrecht nach § 17 Ziffer 2 in einer Gemeinde neu erwirbt,
nachdem er vorber schon Bürger einer anderen Gemeinde des
Fürstentums
3. das Ulrgerrehe odiglch nach § 17 Ziffer 3b erwirbt.
8 22.
Sind mit dem Bürgerrechte besondere nutbare Berechtigungen verbunden,
so können diejenigen, welche nicht auf sie verzichten, außerdem zur Bezahlung
eines ortsgesetzlich zu bestimmenden Einkaufsgeldes oder einer jährlichen Abgabe
oder zu beiden angehalten werden.
Die Befreiungsgründe des § 21 gelten für das Einkaufsgeld nicht.
g 28.
Das Bürgerrecht kann von ein und derselben Person in mehreren Gemeinden
erworben und gleichzeitig besessen werden.