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8 26.
Stimmberechtigt in der Gemeinde sind außer den zur Ausilbung des
Bürgerrechtes berechtigten männlichen Bürgern
1. die juristischen Personen, welche ihren Sitz im Gemeindebezirke haben
oder in ihm Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben,
solche Steuerpflichtige, deren der Gemeindesteuer unterworfenes Ein-
kommen das eines der drei mit den höchsten Beträgen zur Gemeinde-
einkommensteuer herangezogenen Bürger übersteigt, vorausgesetzt, daß
der Stenerpflichtige Deutscher ist oder als juristische Person im
Deutschen Reiche seinen Sitz hat.
g 20.
Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, stehen jedem Stimmberechtigten
soviel Stimmen zu, als ihm als Wähler zum Landtage zukommen oder zu-
kommen wülrden.
Stimmberechtigte mit einem Einkommen von mehr als 7500 “ 6 3
Abs. 2, 8 1 Abs. 10b, § 5 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes vom 8. Januar
1913) haben fünf Stimmen.
Soweit sich nach vorstehendem die Stimmberechtigung nach dem Ein-
kommen abstuft, kommt nur das im Gemeindebezirk versteuerte Einkommen in
Betracht.
Denjenigen einzelnen Steuerpflichtigen, welche den vierten Teil sämtlicher
Gemeindelasten oder mehr aufbringen, steht, mit Ausschluß der Gemeinderats-
wahlen, der vierte Teil der Stimmen zu.
§ 30.
Das Stimmrecht ist in Person auszuüben.
Die nicht zu den natürlichen Personen gehörenden Stimmberechtigten
werden durch ihre gesetz= oder verfassungsmäßigen Vertreter, und, wenn solche
nicht vorhanden oder nicht Gemeindebürger sind, durch Bevollmächtigte vertreten.
Durch Bevollmächtigte können sich ferner vertreten lassen Stimmberechtigte,
die nicht in der Gemeinde wohnen oder am Tage der Stimmenabgabe orts-
abwesend oder krank sind und dadurch an der persönlichen Stimmenabgabe ver-
hindert werden.
Die Vollmacht muß schriftlich in glaubhafter Form erteilt sein und ist
dem Gemeindevorstand oder Wahlvorstand zu übergeben, dieser kann auch den
Nachweis der Bevollmächtigungsursachen verlangen.
r
30.