Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Der Wahlvorsteher wählt aus den Bürgern zwei bis sechs Mitglieder, 
die mit ihm den Wahlvorstand bilden. 
Für die Vornahme der Schreibarbeit kann ein besonderer Schriftführer 
auch aus der Zahl der Gemeindebeamten zugezogen werden. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder 
des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
8 44. 
Das Wahlrecht ist, soweit nicht eine Stellvertretung oder Bevoll- 
mächtigung nach § 30 zulässig ist, persönlich durch Abgabe von Stimmzetteln 
auszuüben. 
Die Stimmzettel milssen von weißem Papier sein und dilrfen kein 
äußeres Kennzeichen haben. 
Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Personen verzeichnet sein, als 
Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind. Die Hälfte dieser Personen muß 
den im § 34 aufgestellten Erfordernissen entsprechen. 
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder zu wählen sind 
oder entspricht er nicht den Anforderungen des Absatzes 3 Sat 2, so werden 
die zuviel eingetragenen Namen, von unten an gerechnet, bei der Zählung 
nicht berlicksichtigt. 
* 45. 
Der Gemeindevorstand oder sonstige Wahlvorsteher eröffnet und schließt 
die Wahlhandlung zu der dafür bekannt gegebenen Stunde. Nachdem der 
Schluß erklärt ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
In den Wahlräumen haben während der Wahlen und der Feststellung 
des Wahlergebnisses nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt entweder unmittelbar nach 
Schluß der Wahlhandlung oder an den folgenden Tagen zu einer vorher 
öffentlich bekannt zu machenden Stunde. 
§ 46. 
Im übrigen richtet sich das Wahlverfahren nach den in 8 16 Abs. 5 bis 8, 
§#m 17, 18, 20 des Landtagswahlgesetzes vom 3. Januar 1913 und §§ 18, 20, 
22 bis 20 der Wahlordnung vom 2. Juli 1913 für die Landtagswahlen auf- 
gestellten Vorschriften.
	        
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