Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Sodann wählt der Gemeinderat unter Leitung seines ältesten Mitgliedes 
für die Dauer des Rechnungsjahres aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
einen oder mehrere Stellvertreter sowie den Schriftführer. Zum Vorsitzenden 
kann in Gemeinden bis zu 1500 Einwohnern der Gemeindevorstand gewählt 
werden. (5 33 Abs. 2.) 
Gewählt ist, wer in der Haupt= oder nachfolgenden engeren Wahl mehr 
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los. 
Mit der Flihrung des Protokolles über die Sitzungen kann vom Gemeinde- 
rat ein besonderer Schriftflhrer betraut werden, der dem Gemeinderat nicht 
anzugehören braucht und vom Gemeindevorstand zu verpflichten ist. 
8 60. 
Der Vorsitzende beruft den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, 
außerdem, wenn es der vierte Teil der Mitglieder, der Gemeindevorstand oder 
die Aufsichtsbehörde verlangt. 
861. 
Der Gemeinderat stellt ein für allemal die Art und Weise seiner Zusammen- 
berufung fest. Soweit nicht regelmäßige Sitzungstage vereinbart werden, milssen, 
mit Ausnahme dringender Fälle, zwischen der Zusammenberufung und der Sitzung 
mindestens zwei Tage liegen. 
Die Verhandlungsgegenstände miülssen, mit Ausnahme dringender Fälle, 
dem Gemeindevorstand und den Gemeinderatsmitgliedern mindestens zwei Tage 
vorher mitgeteilt und in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. 
Der Gemeinderat bestimmt den Sitzungsraum. Dieser soll in der Regel 
nicht zu einer Gast= oder Schankwirtschaft gehören. 
g 62. 
Der Gemeindevorstand und die Bezirksvorsteher sind zu allen Sitzungen 
des Gemeinderates, in denen nicht sie persönlich betreffende Angelegenheiten ver- 
handelt werden, einzuladen und zu hören, so oft sie es verlangen. 
Auf Ersuchen des Gemeinderates muß ein Mitglied des Gemeindevorstandes 
zur Auskunftserteilung über bestimmte Beratungsgegenstände zugegen sein. 
g 63. 
Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich.
	        
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