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Auf Antrag des Gemeindevorstandes oder von drei Gemeinderatsmitgliedern
kann in geheimer Sitzung aus besonderen Gründen die Oeffentlichkeit für einzelne
Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden.
8 64.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, verteilt die Geschäfte, eröffnet
und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung.
Er kann jeden Zuhörer, der Störungen verursacht, aus dem Sitzungszimmer
entfernen lassen.
Der Gemeinderat kann den Geschäftsgang in einer besonderen Geschäfts-
ordnung regeln und darin mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Straf-
bestimmungen für Zuwiderhandlungen aufnehmen.
Die Strafen werden vom Gemeinderat festgesetzt und vom Gemeinde-
vorstand vollstreckt.
Auf Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.
8 65.
Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates gehört die Anwesenheit von mehr
als der Hälfte seiner Mitglieder, außer, wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die durchaus keinen Aufschub erleiden, aber auf der Tagesordnung gestanden haben.
Als amwesend gilt, wer sich im Sitzungszimmer aufhält.
Ist der Gemeinderat in der vorhergegangenen Sitzung beschlußunfähig
gewesen, so kann in der neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
Beschluß gefaßt werden, wenn hierauf bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen
worden ist.
8 66.
In einfachen oder eiligen Angelegenheiten kann auch schriftlich abgestimmt
werden. Dies ist nicht zulässig, wenn der Gemeindevorstand oder der dritte Teil
der Mitglieder widersprechen.
§ 67.
Die in zulässiger Weise in einer an sich beschlußunfähigen Sitzung
und die durch Umlauf gefaßten Beschlüsse (68 65, 66) sind vom Vorsitzenden in
der nächsten beschlußfähigen Sitzung bekannt zu geben.
g 68.
Zu einem gülltigen Beschlusse gehört die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.