Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Auf Antrag des Gemeindevorstandes oder von drei Gemeinderatsmitgliedern 
kann in geheimer Sitzung aus besonderen Gründen die Oeffentlichkeit für einzelne 
Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden. 
8 64. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, verteilt die Geschäfte, eröffnet 
und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. 
Er kann jeden Zuhörer, der Störungen verursacht, aus dem Sitzungszimmer 
entfernen lassen. 
Der Gemeinderat kann den Geschäftsgang in einer besonderen Geschäfts- 
ordnung regeln und darin mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Straf- 
bestimmungen für Zuwiderhandlungen aufnehmen. 
Die Strafen werden vom Gemeinderat festgesetzt und vom Gemeinde- 
vorstand vollstreckt. 
Auf Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. 
8 65. 
Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates gehört die Anwesenheit von mehr 
als der Hälfte seiner Mitglieder, außer, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, 
die durchaus keinen Aufschub erleiden, aber auf der Tagesordnung gestanden haben. 
Als amwesend gilt, wer sich im Sitzungszimmer aufhält. 
Ist der Gemeinderat in der vorhergegangenen Sitzung beschlußunfähig 
gewesen, so kann in der neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen 
Beschluß gefaßt werden, wenn hierauf bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen 
worden ist. 
8 66. 
In einfachen oder eiligen Angelegenheiten kann auch schriftlich abgestimmt 
werden. Dies ist nicht zulässig, wenn der Gemeindevorstand oder der dritte Teil 
der Mitglieder widersprechen. 
§ 67. 
Die in zulässiger Weise in einer an sich beschlußunfähigen Sitzung 
und die durch Umlauf gefaßten Beschlüsse (68 65, 66) sind vom Vorsitzenden in 
der nächsten beschlußfähigen Sitzung bekannt zu geben. 
g 68. 
Zu einem gülltigen Beschlusse gehört die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
	        
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