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Bei Stimmengleichheit wird in einer neuen Sitzung nochmals abgestimmt,
bei gleichem Ergebnis gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Jedes
Mitglied hat nur eine Stimme.
8 69.
Werden durch einen Beratungsgegenstand die besonderen Privatinteressen
einzelner Gemeinderatsmitglieder, ihrer Ehefrauen oder Verwandten gerader Linie
berührt, so dürfen sie an den Verhandlungen nicht teilnehmen.
Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheiden im Streitfalle die nicht
beteiligten Mitglieder des Gemeinderates, bei etwaiger Beteiligung des Vor-
sitzenden und seiner Stellvertreter unter Leitung des ältesten Mitgliedes.
Gegen den Beschluß ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig.
Reichen die unbeteiligten Mitglieder zur Beschlußfähigkeit nicht aus, so
tritt an die Stelle des Gemeinderates die Gesamtheit der Stimmberechtigten, an
deren Stelle gegebenenfalls der Bezirksausschuß.
Durch Ortsgesetz können weitergehende Bestimmungen als in Absatz 1
getroffen werden.
g 70.
Die Beschlilsse des Gemeinderates werden unter Angabe der anwesenden
Mitglieder sofort in der Sitzung in ein besonderes Buch eingetragen und nach
erfolgter Verlesung und Genehmigung vom Vorsitzenden und mindestens zwei
anderen Mitgliedern unterschrieben.
Dem Gemeindevorstande ist von allen Beschlüssen alsbald urschriftlich oder
durch beglaubigte Abschrift Kenntnis zu geben.
§ 71.
Beschlüsse, die einer weiteren Beurkundung oder Ausfertigung bedülrfen,
sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben und haben alsdann die Eigenschaft öffent-
licher Urkunden.
E. Gemeindeversammlung.
§ 72.
Wo kein Gemeinderat besteht (§ 32 Abs. 2), gelten für die Gemeinde-
versammlung die Vorschriften der §§ 54 bis 71 mit der Abweichung, daß an
die Stelle des Gemeinderatsvorsitzenden der Gemeindevorstand tritt und daß jedes
Mitglied der Gemeindeversammlung soviel Stimmen hat, als ihm nach § 29
zukommen.