Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Innerhalb der vorstehend aufgeführten Befugnisse kann der Gemeinde- 
vorstand selbständige Entschließungen fassen und auch allgemeine Anordnungen treffen. 
6 89. 
Dem Gemeindevorstande steht unter Aufsicht der Staatsregierung die Hand- 
habung der gesamten Ortspolizei zu, soweit nicht gesetzlich anderes vorgeschrieben ist. 
Inwieweit hierbei die staatlichen Sicherheitsbeamten den Gemeinde- 
vorstand zu unterstützen haben, bestimmt das Ministerium, Abteilung für das 
Innere. 
Dieses ist auch befugt, aus Gründen des allgemeinen Wohles, der öffent- 
lichen Sicherheit oder wegen ungenigender Geschäftsführung die Verwaltung 
der Ortspoligei einer anderen Behörde oder anderen Beamten, und zwar im 
letzteren Falle auf Kosten der Gemeinde, vorübergehend ganz oder teilweise zu 
lubertragen. 
g v0. 
Der Gemeindevorstand ist das örtliche Organ der Landes= und Bezirks- 
verwaltung, soweit nicht dazu besondere Behörden bestimmt sind. 
Er hat die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm 
vorgesetzten Behörden auszufülhren und den Behörden des Reiches und des 
Staates die erforderliche Hilfe innerhalb seiner Zuständigkeit zu gewähren. 
§ 91. 
Der Gemeindevorstand ist befugt, die in seinem gesetzlichen Wirkungskreis 
von ihm getroffenen Anordnungen durch folgende Zwangsmittel durchzusetzen: 
1. Er kann die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten aus- 
führen lassen und den vorläufig bestimmten Kostenbetrag zwangs- 
weise auch als Vorschuß vom Verpflichteten einziehen. 
2. Er kann, wenn 
a) die zu erzwingende Handlung von einem Dritten nicht geleistet 
werden kann, oder 
b) der Verpflichtete zur Tragung der in Ziffer 1 enwähnten Kosten 
voraussichtlich unvermögend ist, oder 
I) eine Unterlassung erzwungen werden soll, Geldstrafen androhen 
und festsetzen, und zwar in den Städten und Gemeinden von 
Über 2000 Einwohnern bis zu 150/, im Übrigen bis zu 30.“.
	        
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