Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Artikel B. 
Artikel A tritt mit der ersten nach der Verkündung gegenwärtigen 
Gesetzes stattfindenden Neuwahl des Landtags in Kraft. 
Artikel C. 
Das Ministerium wird ermächtigt, den Text des Landstags-Wahlgesetzes. 
wie er sich aus den Aenderungen ergibt, welche in gegenwärtigem Gesetze, dem 
Gesetze vom 8. Mai 1874 und Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1891 fest- 
gestellt sind, unter Weglassung des § 23 mit dem Datum des gegenwärtigen 
Gesetzes durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 8. Januar 1913. 
(L. 8.) Heinrich XXVII. 
v. Hin über. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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