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sätzen der §§ 25 bis 31 und §8 33 bis 47 des Gesetzes über den Zivilstaats-
dienst vom 9. Oktober 1891.
Als Dienstzeit wird nur die Zeit berechnet, welche der Beamte im Dienste
der Gemeinde zugebracht hat, unter Weglassung der vor dem 25. Lebensjahre
liegenden Dienstzeit, dagegen unter Einrechnung der in diese fallenden Militärdienstzeit.
*E 112.
Die Hinterbliebenen der berufsmäßigen Gemeindebeamten haben Anspruch
auf Witwen= und Waisengeld nach den Grundsätzen des für die Staatsbeamten
geltenden Witwen= und Wessewersorgungegeseße vom 6. Juni 1911 (Gesetz-
sammlung Bd. XXVII S. 375
Den gleichen Anspruch #n auch die Hinterbliebenen der berufsmäßigen
Mitglieder von Gemeindevorständen, die nach § 76 zum dauernden Bezug von
Wartegeld berechtigt sind.
8 113.
Die Gemeinden, die berufsmäßige Beamte beschäftigen, sind zur Bildung
gemeinsamer Ruhegehaltskassen verpflichtet.
Durch Ortsgesetz können die berufsmäßigen Gemeindebeamten zur Leistung
von Beiträgen im Höchstbetrage von zwei vom Hundert ihrer ruhegehaltsberechtigten
Dienstbezüge herangezogen werden.
Gemeindebeamten, die bei Lebzeiten aus dem Gemeindedienst freiwillig
oder unfreiwillig ausscheiden, ohne Ansprüche aus den §§ 111, 112 zu erlangen
oder in eine andere mit Ruhegehaltsberechtigung verbundene Stelle einzutreten,
sind die zur Ruhegehaltskasse geleisteten Beiträge ohne Zinsen zurlickzugewähren.
8 114.
Die durch §§ 111, 112 geordneten Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten
sind tunlichst durch Ortsgesetz des näheren zu regeln. Dabei kann für die
Gemeindebeamten Günstigeres bestimmt werden.
Dies kann auch bei der Anstellung eines einzelnen Beamten durch den
Anstellungsvertrag oder später geschehen. Dagegen ist eine Beseitigung oder Ein-
schränkung der Vorschriften der §§ 111, 112 durch Vertrag unzulässig.
WT 115.
Streitigkeiten llber die aus der Anstellung der Gemeindebeamten er-
wachsenden Rechtsverhältnisse werden bei den Landgemeinden durch die Bezirks-