Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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§ 169. 
Auf übereinstimmenden Antrag der Gemeindebehbrden kann aus besonderen 
Gründen das Ministerium, Abteilung für das Innere, Ausnahmen von den 
Bestimmungen dieses Gesetzes zulassen. 
In der bloßen Genehmigung eines Ortsgesetzes liegt eine solche Aus- 
nahmebewilligung nicht. 
Für Gemeinden von weniger als 1500 Einwohnern kann das Ministerium, 
Abteilung für das Innere, andere Bedingungen für die Wählbarkeit von An- 
sässigen festsetzen, wenn die Zahl der nach § 34 Wählbaren im Verhältnis zur 
Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder zu klein ist. 
§ 170. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft bis auf den ersten 
Absatz des § 113, der erst durch Verordnung des Ministeriums in Geltung 
gesetzt wird. 
Vom gleichen Zeitpunkte ab ist die revidierte Gemeindeordnung vom 
1!7. Juni 1874 mit ihren Nachträgen aufgehoben, außer dem Titel V ihres 
2. Abschnittes, der von den „Gemeindelasten“ handelt. 
Die mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehenden Ortsgesetze bleiben 
in Wirksamkeit. 
Die ihm entsprechenden Ortsgesetze können schon vor seinem Inkrafttreten 
beschlossen und verkündet werden. 
8 171. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen trifft 
das Ministerium, Abteilung für das Innere. 
Dasselbe bestimmt den Zeitpunkt, bis zu welchem die Ortsgesetze der 
Gemeinden mit diesem Gesetze in Einklang gebracht sein müssen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, den 14. Juli 1914. 
(L. 8.) Heinrich XXVII. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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