Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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III. Die WMahlhandlung. 
8 10. 
Die Wahlhandlung wird zur festgesetzten Stunde mit der Verpflichtung E 5 
der Beisitzer und des Schriftführers durch den Wahlvorsteher eröffnet. 
Während der ganzen Wahlhandlung müssen mindestens drei Mitglieder ##“ 
des Wahlvorstandes gegemvärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Schriftführer 
dlirfen sich nicht gleichzeitig entfernen und müssen bei Abwesenheit durch ein anderes 
Mitglied vertreten werden. 
8 11. 
In den Wahlräumen haben während der Wahlen und der Feststellung 8.48 
des Wahlergebnisses nur die Wahlberechtigten Zutritt. Dieselben dürfen das 
Wahlgeschäft nicht stören, keine Ansprachen und Unterredungen halten oder 
Beschlilsse fassen. Andernfalls kann sie der Wahlvorstand verwarnen und bei 
Widersetzlichkeiten aus den Wahlräumen entfernen lassen. 
* 12. 
Zur Stimmenabgabe ist nur zuzulassen, wer in der Wählerliste ver- % 
zeichnet ist. · 
Die Zulassung von Stellvertretern und Bevollmächtigten richtet sich nach 
§5 30 G. O. Die ülerreichten Vollmachten, welche in glaubhafter Form erteilt 
sein und die Bevollmächtigungsursache angeben müssen, sind zu den Wahlakten 
zu nehmen. Am Tage der Stimmenabgabe ortsabwesend ist nur, wer zu keiner 
Stunde des Wahltages im Gemeindebezirte sich aufgehalten hat. Abwesenheit 
und Krankheit berechtigen im übrigen nur dann zur Stimmenabgabe durch 
Bevollmächtigte, wenn sie die persönliche Stimmenabgabe unmöglich machen. 
Gehen dem Wahlvorsteher Bedenken bei, ob der Erschienene und der in 
der Liste verzeichnete Stimmberechtigte ein und dieselbe Person ist, oder ob die 
gesetzlichen Voraussetzungen der Stellvertretung oder Bevollmächtigung vorliegen, 
so hat er alsbald, ebenso wie über etwaige sonstige Anstände eine Beschlußfassung 
des Wahlvorstandes herbeizuführen. Die Gründe einer etwaigen Nichtzulassung 
zur Wahl sind im Wahlprotokoll anzugeben. 
Wer sein Wahlrecht ohne gesetzlichen Grund durch Bevollmächtigte aus- 
übt, wird bestraft (§ 30 Abs. 6 G. O.); dagegen schlägt § 52 Abs. 1 G. O. auch 
dann ein, wenn die Wahl nur durch Bevollmächtigte vorgenommen werden kann.
	        
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