Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

G. O. 8 45 
Abs. 
G. O. 
L. 3 
214 
* 13. 
Zum Zwecke der Stimmenabgabe nehmen die Wähler von der im Wahlraum 
damit beauftragten Person so viel Umschläge an sich, als ihnen Stimmen zustehen, 
stecken in sie an der dafür bestimmten Stelle (§ 9 Abs. 3) unbeobachtet die 
Stimmzettel und übergeben die Umschläge mit den Stimmzetteln dem Wahlvor- 
steher, nachdem sie auf Erfordern Namen und Wohnung genannt und sich 
gegebenenfalls Über ihre Persönlichkeit ausgewiesen haben. Hierfür genügt regel- 
mäßig die Vorlegung der in § 6 erwähnten Karte. 
Der Wahlvorsteher legt die Umschläge, nachdem er sich davon überzeugt 
hat, daß ihre Zahl mit der Zahl der dem Wähler nach der Wählerliste zustehenden 
Stimmen übereinstimmt, sofort uneröffnet in die Wahlurne. Zuviel abgegebene, 
ungestempelte oder mit unzulässigen Kennzeichen versehene Umschläge sind zurllck- 
zuweisen, ebenso Stimmzzettel, die nicht in gültigen Umschlägen liegen. 
Durch körperliche Gebrechen an der persönlichen Erledigung dieser 
Handlungen behinderte Wähler dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson 
bedienen. 
8 14. 
Der Schriftfilhrer vermerkt die erfolgte Stimmenabgabe eines jeden Wählers 
neben dessen Namen in dem dazu bestimmten Abschnitt der Wählerliste. Einer 
der Beisiczer flihrt eine gleichlautende Gegenliste. 
8 15. 
Sobald sämtliche in der Wählerliste aufgeführten Wähler ihrer Wahlpflicht 
genügt haben, spätestens aber zu der dafür bekannt gegebenen Stunde, schließt 
der Wahlvorsteher die Wahlhandlung. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine 
Stimmzettel mehr angenommen werden. 
8 16. 
Unmittelbar nach Schluß der Wahlhandlung oder an einem der folgenden 
Tage zu einer vom Wahlvorsteher vorher öffentlich, sei es auch nur mündlich, 
bekannt zu machenden Stunde erfolgt die Feststellung des Wahlergebnisses. 
Auf Grund der Einträge in der Wählerliste wird die Zahl der Wähler, 
die sich an der Abstimmung beteiligt haben, und die Zahl der von ihnen 
abgegebenen Stimmen festgestellt.
	        
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