G. O. 8 45
Abs.
G. O.
L. 3
214
* 13.
Zum Zwecke der Stimmenabgabe nehmen die Wähler von der im Wahlraum
damit beauftragten Person so viel Umschläge an sich, als ihnen Stimmen zustehen,
stecken in sie an der dafür bestimmten Stelle (§ 9 Abs. 3) unbeobachtet die
Stimmzettel und übergeben die Umschläge mit den Stimmzetteln dem Wahlvor-
steher, nachdem sie auf Erfordern Namen und Wohnung genannt und sich
gegebenenfalls Über ihre Persönlichkeit ausgewiesen haben. Hierfür genügt regel-
mäßig die Vorlegung der in § 6 erwähnten Karte.
Der Wahlvorsteher legt die Umschläge, nachdem er sich davon überzeugt
hat, daß ihre Zahl mit der Zahl der dem Wähler nach der Wählerliste zustehenden
Stimmen übereinstimmt, sofort uneröffnet in die Wahlurne. Zuviel abgegebene,
ungestempelte oder mit unzulässigen Kennzeichen versehene Umschläge sind zurllck-
zuweisen, ebenso Stimmzzettel, die nicht in gültigen Umschlägen liegen.
Durch körperliche Gebrechen an der persönlichen Erledigung dieser
Handlungen behinderte Wähler dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson
bedienen.
8 14.
Der Schriftfilhrer vermerkt die erfolgte Stimmenabgabe eines jeden Wählers
neben dessen Namen in dem dazu bestimmten Abschnitt der Wählerliste. Einer
der Beisiczer flihrt eine gleichlautende Gegenliste.
8 15.
Sobald sämtliche in der Wählerliste aufgeführten Wähler ihrer Wahlpflicht
genügt haben, spätestens aber zu der dafür bekannt gegebenen Stunde, schließt
der Wahlvorsteher die Wahlhandlung. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
8 16.
Unmittelbar nach Schluß der Wahlhandlung oder an einem der folgenden
Tage zu einer vom Wahlvorsteher vorher öffentlich, sei es auch nur mündlich,
bekannt zu machenden Stunde erfolgt die Feststellung des Wahlergebnisses.
Auf Grund der Einträge in der Wählerliste wird die Zahl der Wähler,
die sich an der Abstimmung beteiligt haben, und die Zahl der von ihnen
abgegebenen Stimmen festgestellt.