Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder zu wählen sind, 
so werden die zuviel eingetragenen, von unten an gerechnet, bei der Zählung 
unberlicksichtigt gelassen. 
Dasselbe geschieht bei Stimmzetteln, auf denen mehr als die Hälfte der 
verzeichneten und als gewählt zu betrachtenden Personen den Anforderungen 
des § 31 G. O. nicht entsprechen, mit diesen überschüssigen Namen.“) 
8 10. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet der 
Wahlvorstand. 
Wahlzettel, über die besonderer Beschluß gefaßt worden ist, werden unter 
fortlaufenden Nummern dem Protokoll beigeheftet unter kurzer Angabe des Inhalts 
und der Gründe des Beschlusses. 
Ist die Ungilltigkeit des Wahlzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages 
hergeleitet worden, so ist auch dieser beizufilgen. Bei allen Abstimmungen im 
Wahlvorstand gibt die Stimme des Wahlvorstehers im Falle der Stimmen= 
gleichheit den Ausschlag. 
8 20. 
Bei jeder Verschiebung oder Unterbrechung der Stimmenzählung sind die 
Stimmzettel und Umschläge vom Wahlvorsteher für die Dauer der Abwesenheit 
des Wahlvorstandes in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und sicher zu verwahren. 
Auch nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel und 
Umschläge, die nicht nach § 19 dem Protokoll beizufügen sind, in gleicher Weise 
bis zur endgilltigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl aufzubewahren. 
  
8 21. 
Der Wahlvorsteher verkündet am Schlusse das Ergebnis der Wahl. 
G. O. S u In den Städten außer Gera und den Landgemeinden bis zu 3000 Ein- 
wohnern gelten, soweit nicht ortsgesetzlich anderes bestimmt ist, diejenigen als 
gewählt, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen 
erhalten haben (relative Stimmenmehrheit). 
  
*) Beispiel: Es sind 10 Mitglieder zu wählen. Auf dem Zettel stehen 8 Ansälsige und 8 Nicht. 
onsässige: von den ersteren hat aber der Wähler 3 gestrichen. Es sind daher bei der Zählung nun auch 
3 Nichtonsässige, von unten an gerechnet, zu streichen.
	        
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