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Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder zu wählen sind,
so werden die zuviel eingetragenen, von unten an gerechnet, bei der Zählung
unberlicksichtigt gelassen.
Dasselbe geschieht bei Stimmzetteln, auf denen mehr als die Hälfte der
verzeichneten und als gewählt zu betrachtenden Personen den Anforderungen
des § 31 G. O. nicht entsprechen, mit diesen überschüssigen Namen.“)
8 10.
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet der
Wahlvorstand.
Wahlzettel, über die besonderer Beschluß gefaßt worden ist, werden unter
fortlaufenden Nummern dem Protokoll beigeheftet unter kurzer Angabe des Inhalts
und der Gründe des Beschlusses.
Ist die Ungilltigkeit des Wahlzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages
hergeleitet worden, so ist auch dieser beizufilgen. Bei allen Abstimmungen im
Wahlvorstand gibt die Stimme des Wahlvorstehers im Falle der Stimmen=
gleichheit den Ausschlag.
8 20.
Bei jeder Verschiebung oder Unterbrechung der Stimmenzählung sind die
Stimmzettel und Umschläge vom Wahlvorsteher für die Dauer der Abwesenheit
des Wahlvorstandes in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und sicher zu verwahren.
Auch nach Feststellung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel und
Umschläge, die nicht nach § 19 dem Protokoll beizufügen sind, in gleicher Weise
bis zur endgilltigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl aufzubewahren.
8 21.
Der Wahlvorsteher verkündet am Schlusse das Ergebnis der Wahl.
G. O. S u In den Städten außer Gera und den Landgemeinden bis zu 3000 Ein-
wohnern gelten, soweit nicht ortsgesetzlich anderes bestimmt ist, diejenigen als
gewählt, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen
erhalten haben (relative Stimmenmehrheit).
*) Beispiel: Es sind 10 Mitglieder zu wählen. Auf dem Zettel stehen 8 Ansälsige und 8 Nicht.
onsässige: von den ersteren hat aber der Wähler 3 gestrichen. Es sind daher bei der Zählung nun auch
3 Nichtonsässige, von unten an gerechnet, zu streichen.