Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Für verbundene und als solche öffentlich bekannt gegebene Listen G#§ 33, 38) 
wird außerdem die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen 
berechnet. 
Endlich wird die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen festgestellt. 
6 41. 
Die Ermittelung der Gewählten selbst geschieht auf folgende Weise: 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Gesamtstimmenzahlen 
werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und alle durch 1, 2, 3, 4 
usw. geteilt. 
Die ermittelten Teilzahlen werden nacheinander reihenweise unter den 
Zahlen der ersten Reihe aufgeführt. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen 
ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von 
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind 
wegzulassen. 
Von den sich ergebenden Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen aus- 
gesondert und der Größe nach geordnet, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen 
sind. Siehe Anlage VI. 
52. 
Jede Vorschlagsliste enthält so viele Sitze, als Höchstzahlen auf sie 
entfallen. 
Sind bei Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so erhält die Liste den Vorzug, deren in Betracht kommender Bewerber (8 43) 
die größere Stimmenzahl aufweist. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet 
das Los. 
Bei dieser Verteilung gelten verbundene Vorschlagslisten zunächst als eine 
Liste. Die auf sie entfallenden Sitze werden dann in gleicher Weise auf die 
einzelnen verbundenen Listen weiter verteilt. Siehe Anlage VIl. 
§E 43. 
Die auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze werden den auf 
ihr verzeichneten Bewerbern zugewiesen, welche die höchsten Stimmenzahlen er- 
halten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die in der Liste eingehaltene 
Reihenfolge.
	        
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