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Für verbundene und als solche öffentlich bekannt gegebene Listen G#§ 33, 38)
wird außerdem die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen
berechnet.
Endlich wird die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen festgestellt.
6 41.
Die Ermittelung der Gewählten selbst geschieht auf folgende Weise:
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Gesamtstimmenzahlen
werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und alle durch 1, 2, 3, 4
usw. geteilt.
Die ermittelten Teilzahlen werden nacheinander reihenweise unter den
Zahlen der ersten Reihe aufgeführt. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen
ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von
Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind
wegzulassen.
Von den sich ergebenden Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen aus-
gesondert und der Größe nach geordnet, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen
sind. Siehe Anlage VI.
52.
Jede Vorschlagsliste enthält so viele Sitze, als Höchstzahlen auf sie
entfallen.
Sind bei Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden,
so erhält die Liste den Vorzug, deren in Betracht kommender Bewerber (8 43)
die größere Stimmenzahl aufweist. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet
das Los.
Bei dieser Verteilung gelten verbundene Vorschlagslisten zunächst als eine
Liste. Die auf sie entfallenden Sitze werden dann in gleicher Weise auf die
einzelnen verbundenen Listen weiter verteilt. Siehe Anlage VIl.
§E 43.
Die auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze werden den auf
ihr verzeichneten Bewerbern zugewiesen, welche die höchsten Stimmenzahlen er-
halten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die in der Liste eingehaltene
Reihenfolge.