Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Durch den Wahlvorstand war in der Nähe des Zuganges zu d Neben- 
raum — Nebentisch — für bie Bereithaltung der abgestempelten unschtge auf. 
gestellt worden 
Die erschienenen Wähler begaben sich, nachdem sie die erforderliche Zahl von Umschlägen 
ausgehändigt erhalten hatten, jeder einzeln — in den Nebenraum — an den Nebentisch'), — 
wo sie ihre Stimmzettel unbeobachtet in die Umschläge sleckten. Sie traten sodann an den 
Vorstandstisch heran, nannten ihren Namen, sowie auf Ersordern ihre Wohnung, und über- 
gaben die Umschläge mit den Stimmzetteln, sobald der Protokollführer den Namen in der 
Wählerliste aufgesunden und die Zahl der von jedem einzelnen Wähler abgegebenen Stimmen 
mit der Zahl der dem Wähler nach der Wählerliste zustehenden Stimmen üÜbereinstimmend 
besunden hatte, dem Wahlvorsteher, der sie sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
. weil die Wähler ihre Stimmzettel nicht in amtlich gestempelten Umschlägen ab- 
geben wollien, 
Stimmzettel, 
weil die Wähler ihre Stimmzettel in mit einem Kennzeichen versehenen Um- 
schlägen abgeben wollten, 
Stimmzetiel, 
weil die Wähler mehr Stimmzettel abgeben wollten, als ihnen nach der Wähler- 
liste Stimmen zustanden, 
te 
* 
Stimmzettel. 
ußten Wähler von der Stimmgebung zurlickgewiesen 
werden, weil sie sich tro erhaltener Aufforderung weigerten, — in den Nebenraum 
— an den Nebentisch“) — zu treien, um ihre Stimmzettel in die Umschläge zu stecken. 
Wahlberechligte dben ihr Stimmrecht durch gesetzliche Vertreter, 
durch Bevollmächtigte au- 
Vollmachten S zu den Akten genommen, 
Bevollmächtigte mußten zurückgewiesen werden, weil 
Wird durchstrichen, soweit dic bezeichneten Fälle 
nicht vorgekommen sind. 
  
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben 
dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein Kreuz machte. 
Um Uhr nachmiltags, oder: Nachdem sämtliche in der Wahlliste verzeichneten 
Wöähler ihr Wahlrecht ausgelibt hatten, erklärte der Wahlvorsleher die Abstimmung für 
geschlossen. 
se Die Umschläge wurden aus der Bahlurne genommen und unerbffnet gezählt. 
Die Anzahl der Umschläge betrug 
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