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6. weil die Stimmzettel von der vorgeschriebenen Form und Stärke des Papiers
erheblich abwichen G 17 Ziffer 2 der Wahlordnung),
die Stimmzeltel Nr.
. weil aus den Stimmzetteln die Person der Gewählten nicht unzwelfelhaft zu
erkennen war (§ 17 Zisfer 5 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
4l weil die Stimmzetiel auf nicht wählbare Personen lauteten 17 Ziffer 6 der
Wahlordnung),
die Stimmzeitel Nr.
. weil die Stimmzeitel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenstber den
Gewählten enthielten (§ 17 Ziffer 7 der Wahlordnung),
die Stimmzeitel Nr.
Außer Berüucksichtigung mußten gemäß § 17 Abs. 2 der Wahlordnung
z8 535
*“ie D4 . Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Personen
33 * lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr.
***
Mehrere gleichlautende Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr.
und wurden je als ein Stimmzettel gezählt.“)
Keine Stimmzettel sanden sich in den Umschlägen r. *)
agegen wurden die nachbezeichneten Stunmzetiel, hinsichtlich beren sich bie nach-
stehenden Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß des Wahlvorstandes
für gu#ltig erklärt:
1. Stimmzetiel Nr.
2. Stimmzettel Nr.
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich beren es einer
Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurst hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigesügt.
Die Zahl der Stimmen betrnrng
Ung#liige Stimmzettel sowie Aber Berücksichtigung gelassene
Umschläge waren vorhanndden
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt alsoo
Es haben erhalten:
Beispielsweise (Gutsbesitzer Karl Weiß in Dorna — 1. 2. 8. 4. b. 6. 7. 8. 9. 10.
Angabe, die zul l1l. 12. 13. 14. 15. 16. I7. 18. 10. 20. 21. 22. 28. 24. 25. 26. 27. 28.
durchstreichen ist. l 29. 30. 31. zusommen 31 Stimmen.)
66) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.