Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Jede Stimme, die für einen Kandidaten der vorstehenden Vorschlagslisten abgegeben 
wird, zählt zunächst für die Vorschlagsliste und erst innerhalb dieser für den Kandidaten. 
ie zu besetzenden Gemeinderalsstellen werden unter die Vorschlagslisten nach dem 
Verhaltuise der auf sie gefallenen Stimmen verteilt. 
tellen, die auf jede Vorschlagsliste entsallen, werden den Kandidaten der Liste 
nach Mebgete der Stimmenzahl zugewiesen, die jeder von ihnen erhalten hat. 
Die erwähnte Verbindung der Vorschlogslisten A. und C. hat zur Folge, daß diese 
beiden Listen bei der Stellenverteilung gegenüber den anderen Listen als eine einzige Vor- 
schlagelin· gelten..) 
Die hiernach auf die Listengruppe A., C. entfallenden Stellen werden unter die 
Einzellisten A. und C. nach dem Verhältnisse der auf jede von beiden gefallenen Stimmen 
— 
(Ort, Tog, Unterschrift.) 
P) Llegt eine gültige Listenverbindung nicht vor, so bleiben der erste und die beiden letzten Absätze weg.
	        
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