Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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der (genau zu bezeichnenden) zunächst vorgesetzten Kommandobehörde 
(Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw.). 
Die Zustellung selbst hat an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie usw.) zu erfolgen“. 
IV. 
§ 18 erhält folgende Fassung: 
„Wird durch die Post zugestellt, so hat die Zustellung stets im 
Wege der vereinfachten Zustellung zu erfolgen. 
In den Fällen des § 15 ist ein mit dem Dienstsiegel der 
Behörde verschlossener, mit der Adresse der Person, an die zugestellt 
werden soll, versehener und mit einer Geschäftsnummer bezeichneter 
Briefumschlag, in dem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, unter 
Beifügung eines Formulars zu einer Zustellungsurkunde der Post mit 
dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des 
Bestimmungsorts aufzutragen. 
Auf der Adresse der Zufertigung ist die Bemerkung anzubringen: 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zu- 
stellung.“ Auf der Außenseite des zusammengefalteten Formulars hat 
die absendende Behörde die für die Rücksendung erforderliche Adresse 
zu setzen. 
Zustellungen durch die Post können in den Fällen des 8 15 
Abs. 1 auch durch eingeschriebenen Brief erfolgen. In diesem Falle 
darf kein Formular zur Zustellungsurkunde beigefügt werden.“ 
V. 
Die Bestimmungen treten am 1. September 1914 in Kraft. 
Gera, den 23. August 1914. 
Fürstlich Neuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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