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wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reiches
sich im Ausland aufhält;
wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder als Geisel sich in der
Gewalt des Feindes befindet.
Als Partei im Sinne vorstehender Vorschrift gilt auch, wenn eine der
vorstehend bezeichneten Personen in anderer Weise formell oder sachlich an dem
Verfahren beteiligt ist.
5 3.
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein, wenn die Partei oder
der Beteiligte (§ 2) durch einen Bevollmächtigten vertreten ist oder einen anderen
zur Wahrnehmung der Rechte berufenen Vertreter hat. Auf Antrag des Ver-
treters hat das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anznordnen.
8 4.
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes,
2. mit der dem Gerichte gegenüber abzugebenden Erklärung der Partei
oder des Beteiligten (8 2), daß das Verfahren aufgenommen werde.
Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Monats nach Beendigung des
nach § 2 maßgebenden Verhältnisses aufgenommen, so kann das Gericht das
Verfahren von Amts wegen fortstellen.
Für die Wirkung der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens
gelten entsprechend die Vorschriften im § 240 der Zivilprozeßordnung.
Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage oder der Klage im ordent-
lichen Rechtswege sowie alle Ausschlußfristen in Verwaltungssachen sind zugunsten
eines Beteiligten, der zu den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, bis
zur Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maßgebenden Verhällt-
nisses gehemmt. Das gleiche gilt flir die Frist zur Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung dieser Fristen und zur Wiederaufnahme des
Verfahrens. .
Der Zeitraum; während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Frist
nicht eingerechnet.
In Staatseinkommensteuersachen endigen die Frist zur Abgabe der Selbst-
einschätzung und die im Veranlagungsverfahren gesetzten Fristen zur Auskunfts-